Bei VOB/B Rechnungen und beim Architektenhonorar ist die Prüfbarkeit der Rechnung eine Voraussetzung für deren Fälligkeit. Dies hat oft dazu geführt, dass Zahlungsklagen von Gerichten mangels Fälligkeit abgewiesen wurden. Dies führte zur gängigen Praxis, Rechnungen zurückzuweisen, wenn auch nur ein einzelner Abschnitt nicht prüfbar war. Die Folge war ein großer Rahmen des Missbrauchs durch Auftraggeber, weil bis zur Klärung des Sachverhalts monatelang keine Zahlung erfolgte. Dem hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) durch die zeitliche Begrenzung des Einwands fehlender Prüfbarkeit einen Riegel vorgeschoben (Az: VII ZR 48/07).
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