Abmahnung wegen Google-Fonts - Teil 3


Von:  LIV Bayern, M. Gottsmann / 19.10.2022 / 14:59


Die Abmahnschreiben greifen um sich. Jetzt schreiben auch Rechtsanwälte und verlangen sowohl Schadenersatz, als teilweise auch Anwaltsgebühren. In einem bestimmten Fall sollten sie vorsichtshalber mit einem Abwehrschreiben reagieren.


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Zur Erinnerung: Anfang des Jahres hatte das Landgericht München (Urt. v. 20.01.2022-Az.: 3 O 17493/20) in der Klage einer Privatperson entschieden, dass das „dynamische“ Einbinden von Google Fonts in die Website einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) darstellt, da die IP-Adresse zu den personenbezogenen Daten zähle und nicht ohne Einverständnis der Betroffenen erhoben, genutzt und beim Aufruf der Seite an Google weitergeleitet werden dürfe. Das Gericht verurteilte den Webseitenbetreiber zur Unterlassung und Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 100,00 EUR.

Dieses Urteil war eine Einzelfallbeurteilung und bedeutet nicht, dass man gegen Firmen, die Google-Fonts ohne Einwilligung "dynamisch" verwenden, nun Geldforderungen erheben kann. Gerade die massenweise Versendung von derartigen Forderungsschreiben dürfte rechtsmißbräuchlich sein.

Zunächst sind entsprechende Schreiben von Privatpersonen im Umlauf gewesen, die teilweise mit weiteren Schreiben ihrer Forderung Nachdruck verliehen haben (wir berichteten, siehe Newsartikel Teil 1 und Teil 2).

Nun tauchen zunehmend Schreiben von Rechtsanwaltskanzleien auf. Darunter besonders ein Rechtsanwalt Kilian Lenhard, der angeblich eine IG Datenschutz (Interessengemeinschaft Datenschutz) vertritt. Ob es diese Vereinigung überhaupt gibt und ob eine solche überhaupt entsprechend abmahnfähig ist, ist fraglich. Jedenfalls steht dieser Verein nicht in der verpflichtenden Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände gelistet. Allerdings geht es hier auch nicht um eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung, sondern um Schadenersatz wegen Datenschutzverletzung /Persönlichkeitsrechtsverletzung. Ob dies ein Verein wie der IG Datenschutz überhaupt für sich in Anspruch nehmen kann ist ebenfalls sehr fraglich. Alternativ tritt auch eine RAAG-Kanzlei auf, die einen Herrn Wang Yu vertritt. 

Unser Rat in solchen Fällen lautet:

1. Zunächst sollten Sie prüfen, ob Sie auf Ihrer Website die Google Webfonts tatsächlich dynamisch eingebunden sind. Dies kann mit Hilfe sog. Google-Fonts Scanner geschehen, z.B. mit dem der eRecht24 GmbH&Co.KG : https://www.e-recht24.de/google-fonts-scanner

2. Ist dies der Fall, sollten Sie umgehend auf die lokale statische Einbindung der Google -Fonts umstellen, damit die Schriftarten von Ihrem eigenen Server und nicht von Google geladen werden oder aber eine Einwilligung der Webseitenbesucher über den sog. Cookie- Consent- Banner einholen.

3. Sollten Sie bereits eine Abmahnung und/oder eine Schadensersatzforderung erhalten haben, sind wir der Meinung, dass Sie erst einmal gar nicht reagieren sollten und diese Schreiben abheften und ignorieren sollten. Dass es zu gerichtlichen Klagen kommt, halten wir für sehr unwahrscheinlich und dann ist immer noch Zeit sich dagegen zu wehren. Lassen Sie sich nicht einschüchtern und zahlen Sie auf keinen Fall!

4. Im Internet gibt es immer wieder Empfehlungen auf diese Schreiben mit einem Abwehrschreiben zu reagieren. Allerdings sind das in der Regel Anwälte, die auf diese Weise ebenfalls Geld verdienen wollen. Eine Abwehrreaktion ist unserer Meinung nach nicht nötig und führt nur dazu, dass sich ein Schriftverkehr entwickeln könnte, auf den jeweils reagiert werden müsste. 

Eine Ausnahme ist das Schreiben der Kanzlei RAAG. Hier wird eine Datenauskunft nach DSGVO gefordert. Dazu fehlt zwar die Nennung der betroffenen IP-Adresse, aber man sollte in diesem Fall zumindest reagieren. Beachten Sie bitte in diesem Fall den Bericht und das Muster des Bundesverbands.

Im Zweifel wird das am Ende ohnehin ein Gericht entscheiden müssen. In einem anderen Fall hatte das LG Wiesbaden übrigens entsprechende Schadenersatzansprüche bei Datenschutzverstoß mit Google Fonts abgelehnt. Wirtschaftlich betrachtet, werden die Prozess- und Anwaltskosten einen potentiellen Schadenersatzanspruch übersteigen. Dennoch raten wir von der Zahlung ab, da der Anspruchsteller ebenfalls dieses Kostenrisiko eingehen müsste, wenn er Klage erhebt.

5. Auf gerichtliche Schreiben (Klagen) muss man natürlich reagieren. Dann werden Sie ggf. eine Vertretung durch einen Anwalt benötigen. Aber wie gesagt: Das dürfte eher unwahrscheinlich sein. 

Wir halten Sie mit unseren Newsartikeln natürlich weiterhin auf dem Laufenden.


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