Ausbildungsprämie nicht "automatisch" für jeden Betrieb

Am 24.06. wurde nun auch das Eckpunkte-Papier "Ausbildungsplätze sichern" beschlossen, mit dem der Ausbildungsmarkt abgefangen und das Risiko einer "Generation Corona" für die berufliche Bildung reduziert werden soll.

Doch leider nicht jeder Betrieb kann automatisch die Ausbildungsprämie beanspruchen:
 
Punkt 1 Prämie zum Erhalt/Fortführung des Ausbildungsniveaus
Die Prämie soll dem Erhalt/der Erhöhung des Ausbildungsniveaus dienen, aber nicht zur Abfederung von Unsicherheiten in den kommenden Monaten. Das heißt: Hauptkriterium für den Bezug der Prämie sind

  • Umsatzeinbußen von mind. 60 % im April und Mai 2020 gegenüber 2019 oder
  • mind. ein Monat Kurzarbeit im ersten Halbjahr 2020
  • die Prämie wird nach erfolgreicher Probezeit durch die Bundesagentur für Arbeit gezahlt

Die Bundesregierung plant wohl eine Anpassung, aber: Betriebe, die die letzten Wochen und Monate glimpflich überstanden haben, erhalten keine Prämie.

Punkt 2 Prämie zur Erhöhung des Ausbildungsangebots

  • Der Zuschuss liegt bei einmalig 3.000 Euro für jeden Ausbildungsvertrag, der über das frühere Ausbildungsniveau hinaus zusätzlich für das Ausbildungsjahr 2020 abgeschlossen wird.
  • Auch hier wird nach Ende einer erfolgreichen Probezeit gezahlt.

Punkt 3 Prämie zur Vermeidung von Kurzarbeit

  • Antragsberechtigt sind KMU, die aufgrund der Krise durch einen Arbeitsausfall von mind. 50 % im Gesamtbetrieb betroffen sind,
  • aber ihre Ausbildungsaktivität aufrecht erhalten.
  • Die Förderung liegt bei 75 % der Brutto-Ausbildungsvergütung für jeden Monat, in dem die Voraussetzung vorliegt

Punkt 4 Auftrags- und Verbundausbildung

  • Können KMU die Ausbildung temporär nicht fortsetzen,
  • können andere KMU, Ãœberbetriebliche Berufsbildungsstätten oder andere etablierte Ausbildungsdienstleister
  • zeitlich befristet die Ausbildung übernehmen und
  • dafür gefördert werden.
  • Dazu muss der Geschäftsbetrieb des ursprünglich ausbildenden KMU
  • vollständig oder zu wesentlichen Teilen (durch die Pandemie) von Schließungen/erheblichen Auflagen betroffen sein, sodass die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs maßgeblich behindert wird.

Punkt 5 Übernahmeprämie zur Weiterführung von Ausbildungsverhältnissen bei pandemiebedingter Insolvenz

  • KMU, die Auszubildende aus (durch die Pandemie) insolventen KMU
  • bis zum Abschluss ihrer Ausbildung übernehmen
  • erhalten 3.000 Euro Prämie je Auszubildendem.

Insgesamt wird eine Prämie pro Ausbildung gezahlt.

Zum Eckpunktepapier

Zur Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ (30.07.2020)

Handlungsempfehlungen für die Prüfungsanforderungen in der Gesellenprüfung während der Corona-Pandemie

Bund und Länder lockern schrittweise die pandemiebedingten Einschränkungen des öffentlichen Lebens in Deutschland. Auch die Bildungseinrichtungen können den Betrieb Stück für Stück wieder aufnehmen und stehen nun u. a. vor der Herausforderung, Gesellenprüfungen unter pandemiebedingten Einschränkungen zu organisieren und durchzuführen.
Wir geben Ihnen Handlungsempfehlungen und Vorlagen zur Umsetzung der Prüfungsanforderungen in der Gesellenprüfung während der Corona-Pandemie.


Eckpunkte für die Wiederaufnahme des (Lehr-)Betriebs und Prüfungen in handwerklichen Bildungsstätten

Die von der Bundesregierung vorgegebenen Schutzmaßnahmen, wie Abstands- und Hygieneregelungen, sind auch in den wiedereröffneten Berufsbildungsstätten zu beachten. Wir informieren über die wichtigsten Eckpunkte für die Wiederaufnahme des Lehrbetriebs.


Keine Nachteile für Azubi bei Zulassung zu Abschluss-/Gesellenprüfung

Das Bundesbildungsministerium (BMBF) und das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) haben gemeinsam zu den Folgen einer nicht abgelegten Zwischenprüfung Stellung genommen.

Ausgangspunkt sind angesetzte Prüfungstermine, die durch die Pandemie nicht durchgeführt werden und auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr nachgeholt werden (können).

Die Kernaussage der Ministerien:

  • Findet durch Covid-19 keine Zwischenprüfung (ZP) statt, ist dies bei der Zulassung zur Gesellenprüfung (GP) wie eine unverschuldete Nichtteilnahme des Prüflings an der ZP zu behandeln.
  • Ist die ZP daher durch Covid-19 endgültig entfallen, steht die fehlende Teilnahme an der ZP der Zulassung zur GP nicht entgegen.

Die rechtliche Argumentation stützt sich dabei im Wesentlichen auf gestreckte Abschlussprüfungen bzw. auf eine unverschuldete Nicht-Teilnahme an Teil 1 einer gestreckten Prüfung.

Wenn schon die unverschuldete Nichtteilnahme an Teil 1 einer gestreckten Prüfung, die für die Abschlussnote relevant ist, der Zulassung zu Teil 2  nicht entgegensteht, dann muss dies aus Sicht der Ministerien analog für die bloß den Ausbildungsstand ermittelnde ZP und die Zulassung zur klassischen Variante der GP gelten (wie sie derzeit im Malerhandwerk vorgesehen ist).

Ausfall von Berufschulunterricht

Corona-bedingter Ausfall von Berufsschulunterricht und Verpflichtung zur Fortführung der Berufsausbildung

Die in allen Bundesländern getroffenen Anordnungen zu vorübergehenden Schulschließungen aus Gründen des Infektionsschutzes bedeuten, dass auch Berufsschülerinnen und -schüler dem Unterricht an berufsbildenden Schulen fernbleiben müssen. Auszubildende in dualen Berufsausbildungsverhältnissen sind in dieser Situation grundsätzlich verpflichtet, zur Fortsetzung der Ausbildung im Betrieb zu erscheinen, da der Freistellungstatbestand aus § 15 Abs. 1 Nr. 1 BBiG aktuell nicht mehr gegeben ist.

Sofern jedoch die jeweiligen Berufsschulen Unterrichtsmaterial über Lernplattformen oder in ähnlicher Art und Weise zur Verfügung stellen, sollen Ausbildungsbetriebe ihren Auszubildenden zur Bearbeitung dieser Materialien ausreichend Zeit während der Ausbildung zur Verfügung stellen. 
Betriebe, die hierzu keine Informationen von den Berufsschulen ihrer Auszubildenden erhalten, sollten die Berufsschulen aktiv kontaktieren, um das weitere Prozedere, wie z. B. das Einräumen von Lernzeiten für Auszubildende, zu besprechen.

Prüfungsvorbereitung

Grundsätzlich ist es nicht gestattet, die Prüfungen zu Ãœbungszwecken (vervielfältigen) zu verwenden. 

„Verschluss der Prüfungsunterlagen
Die Prüfungsunterlagen sind gemäß § 28 GPO aufzubewahren. Die Prüfungsaufgaben einschließlich der Lösungen sind mindestens 1 Jahr unter Verschluss zu halten.“ 

Zur Vorbereitung auf die „Prüfungen“ stehen jedoch die nachfolgend aufgeführten Vorbereitungsbücher inkl. der Lösungen zu Verfügung. Diese sind von den Erstellern der jeweiligen Prüfung erstellt und somit ganz dicht an den Prüfungen.

In den Büchern sind verschiedene Kundenaufträge dargestellt, die für den Zweck der Vorbereitung erstellt worden, daher wird empfohlen, diese zu verwenden:

Prüfungsvorbereitung Fahrzeuglackierer
Prüfungsvorbereitung Abschlussprüfung Bauten- und Objektbeschichter
Prüfungsvorbereitung Maler/in und Lackierer/in
Lernkarten
Vorbereitung auf die Meisterprüfung 

Verlängerung von Berufsausbildungsverhältnissen wegen Prüfungsausfall aufgrund der aktuellen Pandemielage

Auch wenn das Berufsbildungsgesetz und die Handwerksordnung keinen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses für den Fall vorsehen, dass die Abschluss- bzw. Gesellenprüfung erst nach Ablauf der Ausbildungszeit stattfindet, empfiehlt der ZDH den Kammern, Anträgen auf Verlängerung analog zu § 27 c Absatz 2 HwO / § 8 Absatz 2 BBiG aufgrund der besonderen Situation ausnahmsweise stattzugeben, sofern die Ausbildungsbetriebe keine berechtigten Einwände gegen eine Vertragsverlängerung erheben. Zugleich wird darauf hingewiesen, dass Ausbildungsbetriebe ihre Auszubildenden alternativ auch in ein Arbeitsverhältnis übernehmen können, obwohl diese noch keinen Berufsabschluss erwerben konnten.

Nachholung von Zwischenprüfungen

In der Handwerksorganisation wird derzeit noch keine grundsätzliche Entscheidung zum ersatzlosen Wegfall von Zwischenprüfungen in der Ausbildung befürwortet. 
Nach mehrheitlicher Auffassung sollen hierzu zunächst die weiteren Entwicklungen beobachtet werden, um zu prüfen, ob im Laufe des Jahres noch Nachholtermine realisierbar sind. Die Ressourcen der Prüfenden sowie der prüfungsverantwortlichen Stellen sollen dabei berücksichtigt werden. 

Alle Abschluss- und Gesellenprüfungen - auch wenn sie in gestreckter Form vorgeschrieben sind - sind nach geltendem Recht zwingend nachzuholen, sobald Infektionsgefahren in Bezug auf das Corona Virus weitestgehend ausgeschlossen werden können.


Regelungen für das Aufstiegs-Bafög

Anforderungen an den Maßnahmebeitrag für die Dauer der Schließzeiten

Bei Maßnahmen/Lehrgängen, die vor den pandemiebedingten Schließzeiten der Lehr-gangsstätten bewilligt und begonnen wurden, sollen die Schließzeiten für die Berechnung der Mindestdauer, des maximalen Zeitrahmens und der Fortbildungsdichte (§ 2 AFBG) sowie der Förderungshöchstdauer (§ 11 Abs. 1 S. 1 AFBG) außer Betracht bleiben. Auch bei der Prüfung der regelmäßigen Teilnahme nach § 9a AFBG sollen diese Fehlzeiten nicht berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass sich die Schließzeiten der Lehrgangsstätten nicht nachteilig auf die AFBG-Förderung auswirken und somit bereits laufende Maßnahmen weiter gefördert werden, unabhängig davon, ob sich tatsächlich stattfinden oder nicht.  

Einsatz von E-Learning während der Schließzeiten

Die o. g. Anforderungen an den Maßnahmebeitrag werden während der pandemiebedingten Schließzeiten auch dann ausgesetzt, wenn Unterricht über technische/digitale Maßnahmen angeboten wird, die nicht den Anforderungen nach § 4a AFBG an virtuellen oder mediengestützten Unterricht entsprechen. Das bedeutet, dass der Unterricht über technische/digitale Medien weder als Fernunterricht zugelassen noch durch eine dem Präsenzunterricht vergleichbare Kommunikation und durch regelmäßige Lerner-folgskontrollen ergänzt sein muss.  

Fortsetzung der Förderung, wenn ein Kurs nach der Schließzeit nicht unverzüglich fortgesetzt werden kann

Nach derzeitiger Rechtslage besteht ein Anspruch auf Förderung für die gezielte Vorbe-reitung auf ein Fortbildungsziel und für die Teilnahme an einer einzigen Maßnahme. Dabei muss die Maßnahme zügig und ohne Unterbrechung absolviert und abgeschlossen werden.
Da den Geförderten wegen den pandemiebedingten Schließungen von Bildungsstätten keine Nachteile entstehen sollen, haben diese Unterbrechungszeiträume keine förderrechtlichen Auswirkungen, wenn die Fortbildung unmittelbar nach Aufhebung der pandemiebedingten Schließungen fortgesetzt wird. 
Nicht förderfähig dürfte jedoch ein längerer Zeitraum sein, in dem trotz Öffnungsmöglichkeit der Bildungseinrichtungen kein Unterricht stattfindet und Maßnahmeabschnitte bzw. Kurse erst mehrere Wochen später fort- bzw. durchgeführt werden.  

Bewilligte Förderungen, wenn der Kurs wegen Corona nicht planmäßig beginnt

Noch nicht bewilligte bzw. bereits bewilligte aber vor den pandemiebedingten Schließzeiten noch nicht begonnene Maßnahmen, die wegen pandemiebedingten Schließzeiten verschoben oder abgesagt werden und damit nicht bzw. nicht wie bewilligt stattfinden, können nicht gefördert werden.  

Bereits ergangene Bewilligungsbescheide sollen dementsprechend aufgehoben werden. Wurden bereits erste Leistungen gewährt, sollen im Hinblick auf mögliche Rückforderungen von Unterhaltsleistungen insbesondere Vertrauensschutzgesichtspunkte sorgfältig geprüft/ berücksichtigt werden.


Ausfall der Abschlußprüfung

Keine Nachteile für Auszubildende bei der Zulassung zur Abschlussprüfung/Gesellenprüfung (AP/GP), wenn terminierte Prüfungen infolge Covid-19 entfallen

 

Alle Prüfungen für Auszubildende sind aktuell bis zum 24.04.2020 ausgesetzt. Nach Abstimmung zwischen dem BMBF und BMWi kann im Falle, dass Teil 1 der gestreckten AP/GP infolge von Covid-19 nicht wie geplant stattfindet, dennoch eine Zulassung des Prüflings zu Teil 2 der AP/GP erfolgen. In diesem Falle ist Teil 1 zusammen mit Teil 2 abzulegen.  Findet eine Zwischenprüfung (ZP) infolge Covid-19 endgültig nicht statt, steht die fehlende Teilnahme an der ZP der Zulassung zur AP/GP nicht entgegen. Das gesamte zwischen BMBF und BMWi abgestimmte Papier finden Sie hier

Durchführung von Prüfungen im Handwerk ab dem 24. April 2020

 

Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie hat der ZDH den Handwerkskammern und -innungen empfohlen, alle Prüfungstermine bis zum 24.04.2020 auszusetzen. Hiervon waren bisher in erster Linie Zwischenprüfungen von Auszubildenden sowie der erste Teil der in einigen Berufen gestreckten Gesellenprüfung betroffen.

Der Großteil der beruflichen Abschluss- und Gesellenprüfungen würde unter normalen Umständen im Zeitraum zwischen Ende April bis August 2020 stattfinden. Im Interesse von Auszubildenden, deren Ausbildungsverträge üblicherweise im Sommer enden, empfiehlt der ZDH,

  • dass diese Prüfungen unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften zum Infektionsschutz der Bevölkerung nach Möglichkeit wie geplant durchgeführt werden.
  • Abgesagte Prüfungstermine sollten spätestens ab Juni 2020 nachgeholt werden. Abgesagte Zwischenprüfungen und abgesagte Teil 1 Prüfungen sind hierbei nachrangig zu behandeln. Zwischenprüfungen können ggf. gänzlich entfallen, sofern keine ausreichenden Ressourcen zur Verfügung stehen.

Auch verschobene Prüfungstermine für Meister- und sonstige Fortbildungsprüfungen sollten nach Möglichkeit zeitnah, spätestens ab Juni 2020 nachgeholt werden. Prüfungstermine, die nach dem 24.4.2020 regulär angesetzt werden, sollten soweit wie möglich durchgeführt werden, damit der dringend benötigte Führungskräftenachwuchs zeitnah in den Betrieben zur Verfügung steht.

Diese Empfehlung an die Handwerksorganisation wird unter der Annahme ausgesprochen, dass nach den Osterferien Zusammenkünfte von Personengruppen zur Ablegung von Prüfungen möglich sind und nicht zu unangemessenen Infektionsverbreitungsrisiken für die Bevölkerung oder zu Ansteckungsrisiken für Prüfungsteilnehmer und Prüfende führen.

Die jeweilige Prüfungsform ist bei der Entscheidung über die Durchführbarkeit der Prüfung zu berücksichtigen. So sind insbesondere bei praktischen Prüfungen im Handwerk berufsspezifische Durchführungsbedingungen und örtliche Gegebenheiten zu berücksichtigen. Bei Handwerken, die engen Personenkontakt in den praktischen Prüfungen voraussetzen, wie beispielsweise das Friseur-, das Kosmetiker- oder einzelne Gesundheitshandwerke, ist in besonderem Maße zu prüfen, ob dem gebotenen Infektionsschutz in ausreichender Weise Rechnung getragen werden kann.

Die tatsächliche Durchführbarkeit der Prüfungen ist nicht nur abhängig von behördlichen Auflagen zum Infektionsschutz, sondern auch von den vor Ort zur Verfügung stehenden sachlichen und personellen Ressourcen. Die unterschiedlichen Sommerferientermine in den Bundesländern können ebenso Einfluss auf die Prüfungsterminierung haben.

Sofern Gesellenprüfungen aufgrund der Ausnahmesituation durch die Corona-Pandemie erst nach Ende der Ausbildung abgelegt werden können, wird empfohlen, dass Handwerkskammern Anträgen auf Verlängerung der Ausbildung bis zum nächsten Prüfungstermin wegen der atypischen Ausnahmesituation der Corona-Epidemie großzügig - in Anlehnung an die Regelungsabsicht des § 27 c Absatz 2 HwO / § 8 Absatz 2 BBiG - stattgeben. Die Entscheidung der Kammer auf Verlängerung sollte von einem gemeinsamen Willen des Auszubildenden und des Betriebs getragen sein, sei es durch einen gemeinsam gestellten Antrag oder aufgrund nachträglicher Zustimmung des Betriebes.

In der Anlage finden Sie unser aufgrund dieser Empfehlung angepasstes FAQ-Papier zum Coronavirus und den Folgen für das Prüfungswesen.


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