25 Mai: Termin für die Gesellenprüfungen in NRW bleibt


Von:  LIV Nordrhein / 29.04.2020 / 15:02



Am 25. Mai finden in NRW landesweit die schriftlichen Kenntnisprüfungen im Maler- und Lackiererhandwerk statt. In der Folgezeit (bis zum Beginn der Sommerferien) folgen dann die praktischen Prüfungsteile.
Eine Verschiebung dieses Termins wird derzeit nicht erwogen. Zumal der Berufsschulunterricht zumindest für die Abschlussjahrgänge bereits aufgenommen wurde und auch die Überbetrieblichen Lehrwerkstätten ihren Lehrgangsbetrieb wieder aufnehmen können. Auch die bestehende Coronaschutzverordnung und die ergänzenden Erlasse und Verfügungen der Landesregierung signalisieren grünes Licht für die Prüfungen.
Die Auszubildenden des 3. Lehrjahrs sollten sich also auf die anstehenden Gesellenprüfungen einstellen und vorbereiten.
Die Prüfungsverantwortlichen in den Innungen arbeiten mit Hochdruck daran, dass die erforderlichen Sicherheits- und Hygienestandards gewährleistet werden können.
Auch wenn es sich um eine "normale" Gesellenprüfung handelt, werden die Rahmenbedingungen in der Corona-Zeit für Prüfungskanditaten und Prüfer ganz anders als sonst ausfallen. Spezielle Hygiene- und Schutzkonzepte werden greifen, Sicherheitsabstände werden einzuhalten sein und es werden kleinere Prüfungsgruppen zusammen kommen.
Zu Beginn der Prüfung wird eine ausführliche Einweisung in die Verhaltensregeln und das bestehende Hygienekonzept erfolgen. Von allen an den Prüfungen Beteiligten wird ein Höchstmaß an Sensibilität und gegenseitiger Rücksichtnahme gefordert.
Den Prüfungsteilnehmern wird dringend empfohlen, an den Prüfungstagen jeweils eine textile Mund-Nasen-Bedeckung (Alltagsmaske) mit dabei zu haben.
Wer einschlägige Krankheitssymptome (Husten, Atemwegsbeschwerden, Fieber) zu Prüfungsbeginn aufweist, muss damit rechnen, dass er von der Prüfung ausgeschlossen wird, um die Gesundheit anderer nicht zu gefährden. Prüflinge, die Krankheitssymptome bei sich feststellen, sollten also vorsorglich einen Arzt konsultieren, sich ihre Prüfungsuntauglichkeit bescheinigen lassen und von der Prüfung zurücktreten. Die Prüfung kann zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.


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