Corona-Bonus löst keine Beitragspflicht gegenüber Malerkasse aus


Von:  LIV Nordrhein / G. Gormanns / 25.11.2020 / 10:29



Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen  und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nummer 11a EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Umgangssprachlich firmiert das unter dem Begriff "Corona-Bonus".
Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.  

Der auf dieser Grundlage steuerfrei gezahlte Corona-Bonus löst zudem keine Beitragspflicht gegenüber der Malerkasse aus.

Nach der tarifvertraglichen Definition zähllen zum Bruttolohn, für den ein Beitrag an die Malerkasse zu entrichten ist, folgende Lohnbestandteile

a) der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte
oder Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Brutto(arbeits)lohn
einschließlich der Sachbezüge, die nicht nach § 40 EStG pauschal besteuert werden,
b) der nach § 40a EStG pauschal zu versteuernde Brutto(arbeits)lohn,
c) der steuerfreie bzw.  pauschal zu versteuernde (§ 40b Abs. 1 und 2 EStG), vom Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung aufgebrachte Betrag zur Finanzierung einer betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung, Unterstützungskasse, Direktzusage). Weiterführende Infos zum Stichwort Corona-Bonus

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