Corona-Bonus versus Weihnachtsgeld?


Von:  BV, GIT, Isabel Birk / 29.10.2020 / 09:38


Überlegen Sie ev., ob Sie Ihren Mitarbeitern statt Weihnachtsgeld den Corona-Bonus zahlen? Dann achten Sie auf einige Punkte:


  • Getty Images/iStockphoto
  • Foto: iStock Weihnachten, Oliver Hofmann
  • Sie müssen den Corona-Bonus zusätzlich zur vertraglich vereinbarten Vergütung zahlen
  • Existiert schon ein Rechtsanspruch auf Weihnachtsgeld, können Sie dies weder reduzieren/streichen noch durch den Corona-Bonus ersetzen, sondern diesen nur „on top“ zahlen.
  • <link https: www.farbe.de mitgliederportal nachrichten alle-nachrichten nachricht artikel bonus-wegen-corona-steuer-und-sozialabgabenfrei-bis-1500-euro-pro-arbeitnehmer-moeglich _blank external-link-new-window>Unser Artikel vom 20.04.2020 „Bonus wegen Corona steuer- und sozialabgabenfrei bis 1.500 Euro pro Arbeitnehmer möglich“
Fazit: Prüfen Sie, ob Sie schon einen Rechtsanspruch geschaffen haben: 1. Ist Weihnachtsgeld vertraglich vereinbart?
  • Sie sind rechtlich gebunden, wenn Sie im Arbeitsvertrag ein Weihnachtsgeld mit Summe angegeben oder
  • sich auf den „Tarifvertrag für eine Jahressondervergütung im Maler- und Lackiererhandwerk“ oder pauschal auf die Tarifverträge der Branche bezogen haben.
2. Ist Ihr Mitarbeiter Mitglied der Gewerkschaft IG BAU?
Auch dann sind Sie rechtlich daran gebunden. 3. Ist durch vergangene Zahlungen eine „Betriebliche Übung“ entstanden?
Dies gilt als Gewohnheitsrecht mit Bindung, wenn Sie mind. drei Jahre hintereinander eine gleichartige Leistung gezahlt haben. Betriebliche Übung können Sie nur per Freiwilligkeitsvorbehalt verhindern, bspw. so: „Grundsätzlich ist die mit der Lohn-/Gehaltsabrechnung November 2020 gezahlte Jahressondervergütung/Weihnachtsgeld eine freiwillige Leistung. Die gewährte Sondervergütung (soweit sie nicht auf zwingender vertraglicher Grundlage oder darüber hinaus gewährt wird), begründet weder einen künftigen Rechtsanspruch noch eine betriebliche Übung - auch nicht durch wiederholte Zahlung.“
Meist ältere Formulierungen, wie "freiwillige, jederzeit widerrufbare Leistung" sind unwirksam. Die Folgen: Betriebliche Übung und Rechtsbindung. 4. Nach Tarifvertrag, aber doch freiwillig?
Zahlen Sie ev. ein Weihnachtsgeld in tariflicher Höhe ohne Vereinbarung oder Tarifbindung, aber mit Freiwilligkeitsvorbehalt? Dann greift der Tarifvertrag nicht, denn Sie haben ihn nicht vertraglich vereinbart (auch nicht die Rückzahlungsklauseln). Der Freiwilligkeitsvermerk ändert daran nichts. 5. Keine rechtliche Bindung nur bei wirksamem Freiwilligkeitsvorbehalt
Nur dann können Sie jährlich neu über das Ob und Wie des Weihnachtsgelds entscheiden, und - wie jetzt 2020 - ev. den Corona-Bonus zu zahlen. 6. Sie möchten (dennoch) einen Corona-Bonus zahlen?
Schließen Sie mit Blick auf Ihre nächste Steuerprüfung eine schriftliche Vereinbarung mit Hinweis auf den Grund der Sonderzahlung und weisen Sie auf Einmaligkeit und Freiwilligkeit hin: "Diese Bonuszahlung basiert auf dem Schreiben des BMF 'Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise für Arbeitnehmer; Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen", GZ IV C 5 - S 2342/20/10012 :001, DOK 2020/1086009 vom 26.10.2020 als Honorierung innerhalb der Coronakrise. Die Zahlung ist freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht für die Zukunft. Ergänzende Infos:
<link file:194237 download>Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen BMF
<link https: www.farbe.de mitgliederportal service arbeitsrechttarif tarifinformationen weihnachtsgeld _blank external-link-new-window>Allgemeine Infos zum Weihnachtsgeld
<link https: www.farbe.de _blank external-link-new-window>Weihnachtsgeld – Pflicht oder Kür? (Landesverband Bayern)
Auch Ihr Steuerberater sollte Ihnen weiterhelfen können

Willkommen im Mitgliederportal!
×

Diese Webseite verwendet nur technisch erforderliche Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie in unsererDatenschutzerklärungOK