Einreiseverordnung seit 14. Januar 2021


Von:  BV, GIT, Isabel Birk / 15.01.2021 / 08:31


Mit der Frage der Einreise nach Deutschland hat sich am 13. Januar die Bundesregierung beschäftigt und Regelungen geschaffen.


Die neue Coronavirus-Einreiseverordnung regelt, wann Personen
  • ihre Einreise aus dem Ausland <link http: www.einreiseanmeldung.de _blank external-link-new-window>elektronisch anzeigen,
  • zusätzlich einen aktuellen Corona-Test durchführen bzw. 
  • ärztliche Bescheinigung bei Einreise vorweisen müssen. 
Diese Pflichten bestehen unabhängig von Quarantänevorgaben durch die Landesverordnungen. Sie werden außerdem nach dem pandemischem Status des Landes/der Region differenziert:
  • Einfache Risikogebiete
    (aktuell alle Länder/Regionen, die nicht einem der beiden nächsten Gebiete zuzurechnen sind)
  • Hochinzidenzgebiete
  • Virusvariantengebiete 
    (Gebiete mit einem erheblichen Aufkommen von Virus-Mutationen)
Das RKI stellt die Länder/Regionen <link https: www.rki.de de content infaz n neuartiges_coronavirus risikogebiete_neu.html _blank external-link-new-window>tagesaktuell mit der Einschätzung zum Gebiet zusammen. Folgende Ausnahmen von den ausgeweiteten Anzeige-, Test- und Nachweispflichten können für Handwerksbetriebe bzw. deren Beschäftigte bei grenzüberschreitender Tätigkeit relevant sein: Einfache Risikogebiete:
  • Es besteht keine Anzeigepflicht für Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs
    • weniger als 24 Stunden im Risikogebiet aufgehalten haben oder
    • für weniger als 24 Stunden in die BRD einreisen

  • Es besteht keine Test- und Nachweispflicht für Personen (bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte)
    • mit Wohnsitz in der BRD, die sich zwingend nötig für den Beruf, Ausbildung oder Studium an ihre Berufsausübungs-, Ausbildungs- oder Studienstätte in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig mind. einmal wöchentlich an ihren Wohnsitz zurückkehren
      (Grenzpendler)
    • mit Wohnsitz in einem Risikogebiet und die sich zwingend nötig für den Beruf, Ausbildung oder Studium an ihre Berufsausübungs-, Ausbildungs- oder Studienstätte in die BRD begeben und regelmäßig mind. einmal wöchentlich an ihren Wohnsitz zurückkehren
      (Grenzgänger).
Hochinzidenzgebiete sowie Virusvariantengebiete:  Es gibt keine handwerksspezifischen Ausnahmeregelungen bezogen auf die Anzeige-, Test- und Nachweispflicht. Nur der Grenzübertritt im Zusammenhang mit der Beförderung von Material und Personen (bspw. zu Baustellen) in Hochinzidenzgebiete (nicht in Virusvariantengebiete) mit max. 72 Stunden Aufenthalt im Hochinzidenzgebiet erfordert keinen nachgewiesenen Test. Der Grenzübertritt muss aber angezeigt werden. Die Bundesverordnung ergänzt Regelungen der Bundesländer, soweit diese (noch) keine Vorgaben definiert haben. Mehr Infos zum Thema "Einreise" finden Sie hier <link https: www.bundesgesundheitsministerium.de service gesetze-und-verordnungen guv-19-lp coronaeinreisev.html _blank external-link-new-window>auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums. Dort kann auch die <link https: www.bundesgesundheitsministerium.de fileadmin dateien c coronavirus verordnungen corona-einreiseverordnung_banz.pdf _blank external-link-new-window>Bundesverordnung heruntergeladen werden. 

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