Organisatorisch bzw. administrativ bedingt ist aber nicht sichergestellt, dass derartige Hilfen rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht bei den Unternehmen ankommen.
Um zu vermeiden, dass betroffene Unternehmen nur deshalb Insolvenz beantragen müssen, weil Anträge auf öffentliche Hilfen bzw. Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen in der außergewöhnlichen aktuellen Lage nicht innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht bearbeitet und abgeschlossen werden können, soll die
Insolvenzantragspflicht gesetzlich
bis zum 30.09.2020 ausgesetzt werden.Voraussetzung dafür ist:
- der Insolvenzgrund basiert auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie
- aufgrund des Antrags öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen bestehen begründete Aussichten auf Sanierung
Darüber hinaus soll eine Verordnungsermächtigung für das BMJV für eine Verlängerung der Maßnahme höchstens bis zum 31.03.2021 vorgeschlagen werden.