Insolvenzantragspflicht soll ausgesetzt werden


Von:  Bv, GIT, Isabel Birk / 17.03.2020 / 16:35


Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereitet eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor. Damit sollen Unternehmen geschützt werden, die durch Corona in finanzielle Schieflage geraten. Man will dabei auf Regelungen bei den Hochwasserkatastrophen der Jahre 2002, 2013 und 2016 zurückgreifen.


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Organisatorisch bzw. administrativ bedingt ist aber nicht sichergestellt, dass derartige Hilfen rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht bei den Unternehmen ankommen.

Um zu vermeiden, dass betroffene Unternehmen nur deshalb Insolvenz beantragen müssen, weil Anträge auf öffentliche Hilfen bzw. Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen in der außergewöhnlichen aktuellen Lage nicht innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht bearbeitet und abgeschlossen werden können, soll die Insolvenzantragspflicht gesetzlich bis zum 30.09.2020 ausgesetzt werden.

Voraussetzung dafür ist:
  • der Insolvenzgrund basiert auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie
  • aufgrund des Antrags öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen bestehen begründete Aussichten auf Sanierung
Darüber hinaus soll eine Verordnungsermächtigung für das BMJV für eine Verlängerung der Maßnahme höchstens bis zum 31.03.2021 vorgeschlagen werden.


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