Kann auch "Grenzgängern" Kurzarbeitergeld gezahlt werden ?


Von:  Bundesverband - Reiner Löffler / 13.05.2020 / 16:50


Die Bundesagentur für Arbeit ändert ihre Rechtsanwendung: Auch Mitarbeiter, die zur Arbeit nach Deutschland pendeln ("Grenzgänger"), können nunmehr Kurzarbeitergeld bekommen, wenn im Heimatland kein Verdienstausfall entschädigt wird.


  • Quelle:Pixabay
Nach der neuen Auffassung der Bundesagentur für Arbeit (BA) ist der Anspruch auf Kurzarbeitergeld daran geknüpft, dass in dem deutschen Betrieb wegen fehlender Auslastung oder einer behördlichen Anordnung gar nicht mehr oder nicht mehr voll gearbeitet werden kann. Sind Grenzgänger von dem Arbeitsausfall im Betrieb betroffen, können sie im Prinzip für die ausgefallene Arbeitszeit auch Kurzarbeitergeld bekommen. Dies gilt auch dann, wenn es zu einer Grenzschließung oder Quarantänemaßnahme kommt, von der sie betroffen sind. Gegenüber den Arbeitsagentur ist allerdings eine Erklärung abzugeben, dass im Heimatland des Grenzgängers keine Verdienstausfallentschädigung gezahlt wird. Betriebe in Grenzregionen, die für ihre Beschäftigten bereits laufend Kurzarbeitergeld (KUG) beziehen und aufgrund der bisher anderen Auffassung der Arbeitsagentur für Grenzgänger kein KUG erhalten haben,  können für die Monate März und April eine Korrekturabrechnung einreichen. Betriebe, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld aufgrund der bisherigen Auffassung der BA vollständig abgelehnt worden sind, können die Ãœberprüfung des Antrags einfordern und Leistungen rückwirkend erhalten. Weitere Informationen im Rundschreiben des ZDH.

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