Kinderkrankengeld wegen Schulschließung am 12. Januar beschlossen


Von:  LIV Bayern, M. Gottsmann / 14.01.2021 / 08:59


Eltern können das sogenannte Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn ein Kind unter 12 Jahren zuhause betreut werden muss, weil Kita, Kindergarten oder Schule geschlossen ist oder es keinen schulischen Präsenzunterricht gibt.


  • Quelle: Taken auf Pixabay
Bei Inananspruchnahme wegen Krankheit ist wie bisher eine ärztliche Bescheinigung notwendig. Bei Inanspruchnahme wegen Schließung einer Einrichtung ist eine Bestätigung der jeweiligen Einrichtung notwendig. Die Abwicklung erfolgt über die Krankenkasse des Mitarbeiters, wo auch der Antrag gestellt werden muss.

Hier die detaillierteren <link https: www.bundesgesundheitsministerium.de presse pressemitteilungen anspruch-auf-kinderkrankengeld.html external-link-new-window>Infos des Bundesgesundheitsministeriums: 

Stand: 12.01.2021, Gesetzlich versicherte Eltern können im Jahr 2021 pro Kind und Elternteil 20 statt 10 Tage Kinderkrankengeld beantragen, insgesamt bei mehreren Kindern maximal 45 Tage. Der Anspruch besteht auch, wenn ein Kind zu Hause betreut werden muss, weil Schulen oder KiTas geschlossen sind, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der KiTa eingeschränkt wurde. Eltern können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Homeoffice arbeiten könnten. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40 Tage pro Kind und Elternteil, maximal bei mehreren Kindern auf 90 Tage. Diese neue Regelung gilt rückwirkend ab 5. Januar. Abgerechnet werden die zusätzlichen Leistungen über die Krankenkassen. Wer hat Anspruch? Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte, berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind gesetzlich versichert ist. Voraussetzung ist auch, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann. Wie muss der Anspruch nachgewiesen werden? Ist das Kind krank, muss der Betreuungsbedarf gegenüber der Krankenkasse mit einer Bescheinigung vom Arzt nachwiesen werden. Dafür wird die „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ ausgefüllt. Muss ein Kind aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung zu Hause betreut werden, genügt eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung. Darf der komplette Anspruch für Schul-/Kitaschließungen verwendet werden? Ja. Die 20 bzw. 40 Tage können sowohl für die Betreuung eines kranken Kindes verwendet werden als auch für die Betreuung, weil die Schule oder Kita geschlossen bzw. die Präsenzpflicht aufgehoben oder der Zugang eingeschränkt wurde. Muss die Schule bzw. Kita komplett geschlossen sein? Nein, auch wenn die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben, der Zugang zur Kita eingeschränkt wurde oder nur die Klasse oder Gruppe nicht in die Schule bzw. Kita gehen kann, haben Eltern Anspruch. Besteht der Anspruch parallel zum Anspruch auf Lohnersatzleistungen nach §56 des Infektionsschutzgesetzes? Nein, wenn ein Elternteil Kinderkrankengeld beansprucht, ruht in dieser Zeit für beide Elternteile der Anspruch nach §56 des Infektionsschutzgesetzes.

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