Kurzarbeit an Ostern. Wie ist das mit Feiertagen?


Von:  BV R.Löffler, LIV Bayern M.Gottsmann / 04.04.2020 / 14:59


Im April wird verstärkt Kurzarbeit praktiziert, auch von zahlreichen Maler- und Lackiererbetrieben. Wie werden Feiertage (z.B. Ostern) bei Kurzarbeit gehandhabt?


  • Quelle:Pixabay
Für auf Arbeitstage fallende Feiertage (also z.B. Karfreitag und Ostermontag), die in einer Kurzarbeitsphase liegen, erstattet die Arbeitsagentur kein Kurzarbeitergeld (KUG). Die Feiertagslohnfortzahlung entfällt aber nicht. Vielmehr muss diese der Arbeitgeber allein tragen! Das Gesetz (§ 2 Abs. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz/EFZG) unterstellt, das an solchen Feiertagen der Lohn wegen des Feiertags ausfällt, nicht wegen der Kurzarbeit. Allerdings muss der Arbeitgeber keine Lohnfortzahlung wie „normal“ leisten, die sich nach der vollen Arbeitszeit richtet.  Nach dem Lohnausfallprinzip soll der Arbeitnehmer nur so viel Entgelt an Feiertagen fortgezahlt bekommen, wie durch den Feiertag ausgefallen ist. Er soll sich nicht besser stellen. Für Arbeitszeit, die ggf. in der Kurzarbeit noch gearbeitet wird, gibt es normale Lohnfortzahlung. Arbeitet der Betrieb z.B. noch zu 30%, so hat er auch für den Feiertag 30% des Lohnes als Feiertagslohn zu zahlen, denn soviel wäre ja auch gearbeitet worden. Für den Teil der Kurzarbeit (im Beispiel dann 70%) muss der Arbeitgeber den Anteil des (fiktiven) Kurzarbeitergeldes bezahlen. Das Feiertagsentgelt setzt sich daher zusammen aus - im Beispiel - 30% Lohn und 70% fiktives Kurzarbeitergeld (auf der Basis des Kurzarbeitergeldes je nach %-Satz mit/ohne Kind, das der Arbeitnehmer ohne den Feiertag erhalten hätte). Beides zusammen trägt der Arbeitgeber alleine. Im Gegensatz zum "normalen" Kurzarbeitergeld ist diese Lohnfortzahlung an Feiertagen in der Kurzarbeitsphase jedoch nicht steuerfrei, unterliegt also beim Mitarbeiter dem Lohnsteuerabzug. Auch bei der Sozialversicherung gibt es Besonderheiten. Das Gesetz (§ 168 SGB IV) legt fest, während der Kurzarbeit trägt der Arbeitgeber die Sozialversicherung alleine, also auch für solche in Kurzarbeit fallende Feiertagslohnfortzahlung. Wenden Sie sich daher unbedingt an Ihren Steuerberater zur richtigen Berechnung.

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