Kurzarbeit vereinbaren und bei Arbeitsagentur anzeigen


Von:  LIV Bayern, M.Gottsmann / 30.03.2023 / 10:15


Wie geht man bei der Anzeige von Kurzarbeit vor? Hier ein paar Hilfestellungen: Wir haben den Text aktuell noch mal überarbeitet.


  • Quelle:Pixabay

1. Kurzarbeit im Betrieb einführen

Um Kurzarbeit im Betrieb einzuführen, muss man arbeitsvertraglich mit den Mitarbeitern die Möglichkeit von Kurzarbeit vereinbaren. Eine grundsätzliche Möglichkeit ist in den Arbeitsverträgen der Fachorganisation für gewerbliche Mitarbeiter bereits vorhanden, vgl. § 10 Absatz 5 des Muster-Arbeitsvertrags für gewerbliche Mitarbeiter. 

Für Azubis ist derzeit Kurzarbeit in der Regel nicht möglich (auch nicht für Mini-Jobs und Rentner). Ist aufgrund der Kurzarbeit die 6-Wochen-Frist bei Azubis bereits aufgebraucht, so ist auch Kurzarbeitergeld bei Auszubildenden denkbar. Die herrschende Meinung sagt, dass die 6-Wochen-Frist nach § 19 Abs.1 Nr.2 BBiG nur einmal innerhalb der Ausbildungszeit zur Anwendung kommt. Ist diese also verbraucht, kann Kurzarbeitergeld grundsätzlich auch für Auszubildende beantragt werden.

2. Mitwirkung des Betriebsrats

Sofern in dem Betrieb ein Betriebsrat existiert, muss dieser der Einführung der Kurzarbeit und deren Umfang in jedem Fall zustimmen. Der Text kann im Grunde der gleiche wie unten sein. Anstelle Arbeitnehmer Betriebsrat einfügen. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht über: „Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage.“ (§ 87 Abs.1, Nr.2 BetrVerfG). Daraus ergibt sich indirekt die Zustimmungspflicht. Dies gilt also auch dann, wenn in den Arbeitsverträgen die Anordnung von Kurzarbeit grundsätzlich vorgesehen ist.

3. Wenn kein Betriebsrat: dann arbeitsrechtliche Vereinbarung

Eine Formulierung einer vertraglichen Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit könnte lauten (für den Fall älterer Arbeitsverträge vor August 2022):

Der Arbeitnehmer, Herr/Frau ......., stimmt zu, dass der Arbeitgeber bei Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld gem. §§ 95 ff. SGB III  Kurzarbeit im erforderlichen Umfang anordnen kann. Der Arbeitgeber ist berechtigt, einseitig Kurzarbeit anzuordnen, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht und der Arbeitsausfall der Arbeitsverwaltung angezeigt ist (derzeit §§ 95 ff. SGB III). Da die Kurzarbeit zur Verringerung von Arbeitszeit und Arbeitsentgelt führt, beantragt der Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit die Gewährung von Kurzarbeitergeld (§§ 169 ff. SGB III), um die Entgeltreduzierung abzumildern. Wird der Antrag abgelehnt, ordnet der Arbeitgeber keine Kurzarbeit an. Dabei ist gegenüber dem Arbeitnehmer eine Ankündigungsfrist von 3 Kalenderwochen einzuhalten. Der Arbeitnehmer ist bei Einführung von Kurzarbeit damit einverstanden, dass die Arbeitszeit vorübergehend entsprechend verkürzt und für die Dauer der Arbeitszeitverkürzung die Vergütung gem. § 5 Abs. (1) und (2) entsprechend reduziert wird. Dabei ist auch Kurzarbeit „auf Null“ möglich. Soweit die Bundesregierung Erleichterungen für die Anordnung von Kurzarbeit (beispielsweise in Krisenzeiten) beschließt, gelten diese Regelungen auch vorliegend.

Datum .. Unterschrift Arbeitnehmer Unterschrift Arbeitgeber

(Beide Unterschriften müssen auf demselben Dokument erfolgen)

Hinweis: Sie können die Vereinbarung auch in einem Dokument mit mehreren Arbeitnehmern machen (Unterschrift Arbeitgeber, Unterschriften Arbeitnehmer 1, Arbeitnehmer 2, Arbeitnehmer 3 usw.)

ACHTUNG: Schicken Sie Mitarbeiter in Kurzarbeit und wird der Antrag auf Kurzarbeit nachträglich abgelehnt (weil die Bearbeitungszeit länger dauert und der Vorlauf nicht passt), so gerät der Arbeitgeber in Lohnverzug und muss auch für die nicht geleistete Arbeit Lohn zahlen. Achten Sie daher 

4. Erläuterung zur Einführung von Kurzarbeit

Mit der Zustimmung des Mitarbeiters wird der Arbeitsvertrag für die Zeit der Kurzarbeit dahin abgeändert, dass die betriebliche Arbeitszeit (auf die der Arbeitnehmer einen Anspruch hinsichtlich Beschäftigung und Vergütung hat) gekürzt wird. Damit verliert der Arbeitnehmer je nach Umfang der Kurzarbeit auch seine Lohnansprüche. z.B.: Der Betrieb ordnet bei einem Malergesellen mit Vollzeit 40-Stunden-Woche Kurzarbeit von 20 Stunden pro Woche an, dann erhält der Arbeitnehmer den entsprechenden Lohnanspruch von 20 Stundenlöhnen und die restlichen 20 Stunden werden über das Kurzarbeitergeld abgefedert. Der Arbeitgeber kann auch die Arbeitszeit auf „Null“ herunterfahren, dann würde überhaupt nicht gearbeitet.

Die Kurzarbeit kann auch durch geänderte Anzeige jederzeit im Umfang geändert werden. Hinsichtlich der Überlastung der Arbeitsagentur sollte davon jedoch möglichst wenig Gebrauch gemacht werden.

5. Anzeige bei der Arbeitsagentur

Der Betrieb muss die Kurzarbeit bei der Arbeitsagentur anzeigen. Dazu gibt es ein vorgeschriebenes Formular. BITTE BEACHTEN! Das Formular muss in allen Punkten ausgefüllt sein, sonst lässt es sich nicht ausdrucken!

Achtung: Wurde die Kurzarbeit angezeigt und bewilligt, dann aber nicht in Anspruch genommen, so muss nach 3 Monaten ein erneuter Antrag gestellt werden! Kommt der Antrag verspätet, kann es sein, dass die Arbeitsagentur Kurzarbeitergeld auch erst ab dem späteren Zeitpunkt bewilligt. Der Arbeitgeber kann gegenüber seinen Mitarbeitern dann in Lohnverzug geraten, d.h. muss Lohn zahlen auch für die Zeit der Kurzarbeit für die aber kein Kurzarbeitergeld gewährt wird.

Das Formular finden Sie unter folgendem Link: 

https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf

Das Wichtigste für die Beantragung von Kurzarbeit unter folgendem Link:

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeldformen/kurzarbeitergeld-anzeige-antrag-berechnung/informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Infos für Arbeitnehmer rund um die Kurzarbeit unter folgendem Link:

https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/arbeitslosengeld/finanzielle-hilfen/kurzarbeitergeld-arbeitnehmer

Die Anzeige muss bei unabwendbaren Ereignissen so schnell wie möglich gemacht werden, spätestens bis zum Monatsende des Monats, in dem erstmals Kurzarbeit gemacht werden soll, also z.B. wenn im März mit Kurzarbeit begonnen wird, bis spätestens Ende März. Abzugeben ist die Anzeige gegenüber der Agentur für den Betriebssitz.

Dauer: Nach unseren bisherigen Informationen liegt die Bearbeitungsdauer bei der Anzeige ca bei 4 bis 5 Wochen. Die Arbeitsagentur Stuttgart verspricht eine Bearbeitung bis zum 20. des Folgemonats. Letztlich ist das von der jeweiligen Arbeitsagentur abhängig.

6. Besonderheiten Urlaubskassenverfahren

Nutzen Sie bitte die aktuelle Information der Malerkasse: 

https://www.malerkasse.de/aktuelles/kurzarbeit-urlaubskassenverfahren.html

7. Hinweise zum Ausfüllen der Anzeige

Zur Erleichterung beim Ausfüllen folgenden Hinweise zu den Punkten des Formulars:

Buchstabe A: Anschrift des Betriebs und Ansprechpartner mit Tel, Fax, e-mail vollständig ausfüllen. Anschrift Lohnabrechnungsstelle kann unausgefüllt bleiben, ggf. angeben.

Buchstabe B: Zeitraum für die beabsichtigte Kurzarbeit angeben nach vollen Monaten. Auswählen ob Gesamtbetrieb oder Betriebsabteilung nur betroffen ist vom Arbeitsausfall und der Kurzarbeit. Als Zeitraum sollte ein überschaubarer Zeitraum gewählt werden, z.B. 3 Monate. Ein längerer Zeitraum ist wenig plausibel.

Buchstabe C:Ziff. 24-25: Die regelmäßige übliche Wochenarbeitszeit eintragen. In der Regel wird das die 40-Std-Woche sein. Manche Betriebe haben nur eine 39 Stunden-Woche. Ziff. 3: Eintragen, wieviel Stunden pro Woche in der Kurzarbeit gearbeitet werden soll. Es ist auch möglich "0" einzutragen, dann wird gar nicht gearbeitet und die Mitarbeiter erhalten nur Kurzarbeitergeld.

Buchstaben D:Ziff. 26-27: Seit wann gibt es das Unternehmen, länger oder kürzer als ein Jahr? Ziff. 28 Im Betrieb gilt folgender Tarifvertrag:

Arbeiter: RTV gewerbl. AN im Maler-u. Lackiererhandwerk, tarifl. Wochenarbeitszeit 40 Std., Ziffer 30 -31 Kurzarbeitsklausel: NEIN, Ankündigungsfrist: NEIN

Angestellte: kein Tarifvertrag, Wochenarbeitszeit: - , Kurzarbeitsklausel: NEIN, Ankündigungsfrist: NEIN

Ziff. 38: Betriebsrat vorhanden ? Bei den meisten Betrieben "NEIN", sonst "ja",

Bei JA: Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat ankreuzen. 

Bei NEIN: durch Vereinbarung mit Arbeitnehmer/innen ankreuzen. Auch hier gilt die einzelnen Vereinbarungen müssen nicht beigefügt, sondern nur vorgehalten und bei Nachfrage vorgelegt werden.

Durch Änderungskündigungen: kommt wohl nicht in Betracht. Das wäre der Fall, wenn weder eine Betriebsratsvereinbarung, noch eine arbeitsvertragliche Vereinbarung vorliegt, z.B. weil Mitarbeiter sich weigern das zu unterzeichnen. Dann müsste der Betrieb eine Änderungskündigung aussprechen, muss dabei aber die maßgebliche Kündigungsfrist einhalten. Lassen Sie sich in diesem Fall rechtlich beraten!

Ziff. 41: Anzahl betroffener Arbeitnehmer im Betrieb eintragen, ebenso Anzahl Leiharbeitnehmer. 

Sofern ein Mitarbeiter bereits gekündigt ist, besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld! Problematisch ist sicher auch, wenn der Mitarbeiter in Schlechtwetter gekündigt ist!

Buchstabe E, Ziff. 44: Der Arbeitsausfall beruht auf folgenden Gründen:

Bitte möglichst nachvollziehbar beschreiben und ggf. Unterlagen beifügen. Siehe Buchstaben a bis c.

z.B.: (bitte nicht einfach abschreiben, sondern ausführlicher selbst beschreiben, es handelt sich hier nur um Anregungen je mehr, desto besser) Es genügt im Moment die nachvollziehbare Glaubhaftmachung mit einfachen Nachweisen.

z.B. Aufträge für den Zeitraum sind unerwartet weggebrochen, ein Ersatz kann kurzfristig nicht gefunden werden.

Ziff. 45: Sind für den Arbeitsausfall auch branchen-, betriebsübliche oder saisonbedingte Ursachen maßgeblich?  NEIN ankreuzen! (Saisonale oder branchentypische Gründe, wie z.B. geringerer Auftragsbestand im Winter sind keine Gründe für die Kurzarbeit. Kurzarbeitergeld würde nicht gewährt werden!)

Firmenstempel und Unterschrift nicht vergessen und kontrollieren, ob Betriebsnummer und Anschrift Arbeitsagentur korrekt eingegeben sind.

8. Kurzarbeitergeld (KUG) beantragen

Nach der Anzeige der Kurzarbeit (1. Schritt gegenüber der Arbeitsagentur) muss quasi im 2. Schritt gegenüber der Arbeitsagentur ein Antrag auf Kurzarbeitergeld- Leistungsantrag - gestellt werden.

https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf

https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug108_ba013010.pdf

Hier können wir Ihnen keine Hilfestellung geben. Das ist zu individuell. Dies übernimmt meist das Steuerbüro, das die Löhne abrechnet.

WICHTIG: Das Kurzarbeitergeld/KUG (und die darauf anfallende Sozialversicherung) muss zunächst von der Lohnsoftware errechnet und vom Betrieb mit der monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnung an die betroffenen Mitarbeiter ausgezahlt werden. Danach werden KUG und Sozialversicherung, also nachgängig von der Arbeitsagentur monatsweise auf Antrag erstattet (mit den o.a. Formularen/Listen).

Abgewickelt wird dies mit der Arbeitsagentur, die für die Lohnabrechnungsstelle zuständig ist. Der Antrag ist monatsweise zu stellen, spätestens 3 Monate nach Ende des Abrechnungsmonats (Verfalltermin), solange sollte natürlich nicht gewartet werden. In der Regel übernimmt die Berechnung des KUG in der mtl. Lohnabrechnung und die Abwicklung mit der Arbeitsagentur das Steuerbüro, das die Lohnabrechnung macht. Wenn Sie Kurzarbeit planen und noch nie gemacht haben: Fragen Sie Ihr Lohn-/Steuerbüro rechtzeitig. 

ONLINE, WEITERE INFOS

Sie können Kurzarbeit auch online anzeigen und später das Kurzarbeitergeld online beantragen. Link und weitere Infos hier: 

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall

Empfehlenswert ist hierzu auch die Broschüre zur Kurzarbeit der Arbeitsagentur: 

https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-8a-kurzarbeitergeld_ba015385.pdf

ACHTUNG! Kurzarbeitergeld bei Azubis!  Kündigung von Auszubildenden aufgrund Kurzarbeit?

Minijob?

Geringfügig Beschäftigte 450,-Euro Kräfte können kein Kurzarbeitergeld beziehen.

Schwerbehinderte Mitarbeiter

Schwerbehinderte Mitarbeiter werden bei Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld genauso behandelt, wie andere Mitarbeiter auch. Bzgl. etwaiger Förderungen können diese geringer ausfallen, weil hier die Lohnsumme aufgrund der Kurzarbeit sinkt.


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