Lockdown ab 16.12.2020 – Eckpunkte und Musterbescheinigung für Betriebe


Von:  BV, GIT, Isabel Birk / 14.12.2020 / 07:33


Nach der Telefonkonferenz vom 13.12.2020 gilt ab Mittwoch, 16.12.2020, ein erneuter Lockdown.


Die bundesweiten Regelungen aufgrund der Telefonkonferenz der MPK mit der Kanzlerin <link https: www.bundeskanzlerin.de resource blob _blank>finden Sie -> hier zusammengefasst:
Die Details zu den drei Bereichen Weihnachten/Silvester, Einzelhandel/Dienstleistungen/Gastronomie und Schulen, KiTas, Arbeitsleben finden Sie <link https: www.bundeskanzlerin.de bkin-de aktuelles merkel-beschluss-weihnachten-1827396 _blank>-> hier
 
Achtung: Im Wesentlichen entsprechen die Regelungen denen des Lockdowns vom Frühjahr, es scheint aber alles darauf hinzuweisen, dass Baumärkte diesmal nicht unter die Ausnahmeregelung fallen und wie der Einzelhandel geschlossen werden müssen. Bezüglich der Regelung für Mischbetriebe (also mit angeschlossenem Ladengeschäft) haben wir vom <link file:195849>Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege folgende Info (Seite 4):  „Grundsätzlich gilt: Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr ist untersagt. Ausgenommen sind die in § 12 Abs. 1 Satz 1 der 11. BayIfSMV aufgezählten Geschäfte und sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte sowie der Großhandel.“Mischbetriebe des Handwerks (Betriebe des Handwerks gemäß Handwerksrolle, die daneben auch Waren verkaufen) dürfen einschließlich des Nebenbeiverkaufs von Waren weiter betrieben werden.“ Für die meisten Betriebe wird das Kerngeschäft über den in den FAQ genannten 50 % für den Handwerksbetrieb liegen. Wir können vermuten, dass die Regelung auch in anderen Bundesländern ähnlich umgesetzt wird, können dies aber im Moment nicht verbindlich sagen, weil jedes Bundesland eine andere Coronaverordnung hat. Auf der sicheren Seite sind Sie immer mit einem Lieferdienst.  Fahrzeuglackierwerkstätten fallen wohl wieder unter KfZ-Werkstätten, sodass Kunden trotz Ausgangssperre Ihre fertig gestellten KfZ abholen und auch zur Reparatur bringen dürfen. Bei Arbeiten auf Baustellen ist zwar keine Bescheinigung nötig, sie kann aber sinnvoll sein, um Diskussionen bei Kontrollen zu vermeiden. Unser <link file:195711>Muster finden Sie -> hier. Wichtig: Versehen Sie den Bogen unbedingt mit Ihrem eigenen Firmenbriefkopf!
Dass bei der Arbeit auf Baustellen auch weiter die bekannten Hygienemaßnahmen einzuhalten sind, ist selbstverständlich, bspw.
  • Bei Innenaufträgen den Kontkat mit älterer Kundschaft möglichst vermeiden
  • Soweit möglich mit großem Abstand arbeiten
  • Bei gemeinsamen Fahrten in Transportern zu Baustellen die Belegschaft - sofern möglich - auf mehrere Fahrzeuge verteilen
  • Mitarbeiter, die von der Arbeit wegbleiben, sind schriftlich, per e-mail oder Whatsapp etc. (Nachweis) aufzufordern, die Arbeit aufzunehmen und zu angegebenen Baustellen zu fahren.
    • Kommt der Mitarbeiter dem nicht nach, kann ggf. abgemahnt werden, wenn das nötig scheint
    • Mitarbeiter mit Infektionsrisiko (bspw. immungeschwächte Familienmitglieder, Pflege von Eltern etc.) sollten von der Arbeitspflicht freigestellt werden (Kurzarbeit/Krankschreibung etc.)

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