Neue Information der Arbeitsagentur zu Kurzarbeit und Insolvenz / Insolvenzgeld


Von:  LIV Bayern M.Gottsmann, BV Isabel Birk / 12.05.2020 / 09:56


Die Bundesagentur für Arbeit hat eine neue Weisung herausgegeben, die das Verhältnis von Kurzarbeit in Zusammenhang mit der Anmeldung der Insolvenz klärt.


  • Foto von Gerd Altmann auf Pixabay
Den gesamten Text finden sie unten in der Anlage erläutert. Sie können diesen Text im Fall einer drohenden Insolvenz zur Beratung durch Ihren Steuerberater verwenden. Dort sind die Details besser erläutert. Zur Übersicht für den Betrieb gelten folgende Kernaussagen:
  • Wenn bereits vor dem Insolvenzantrag Kurzarbeit im Betrieb bestand, so kann die Kurzarbeit weitergeführt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitsausfall (weiterhin) vorübergehender Natur ist und trotz Insolvenzantragstellung die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld vorliegen. Dieser Punkt muss zu diesem Zeitpunkt noch einmal neu geprüft werden. (Nähere Info, siehe Download). Es müssen begründete Erwartungen für eine Betriebsfortführung und eine Rückkehr zur Vollzeitarbeit bestehen. 
  • Dass eine Rückkehr zur Vollzeitarbeit möglich ist (siehe oben "vorübergehende Natur des Arbeitsausfalls" ), ist im Fall des Insovlenzantrags nicht automatisch zu erwarten. Hier bedarf es einer entsprechenden (erweiterten) vertraglichen Vereinbarung zur Kurzarbeit.
  • Ab dem Zeitpunkt des Insolvenzantrags werden die Sozialversicherungsbeiträge durch die Arbeitsagentur im Rahmen der Kurzarbeit allerdings nicht mehr erstattet.
Informationen der Arbeitsagentur sowohl zur Kurzarbeit, als auch zur Insolvenz finden Sie unter folgendem Link:  https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/metasuche/suche/information?volltext=Kurzarbeit%20Insolvenz

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