Neues Infektionsschutzgesetz in Kraft


Von:  BV, GIT, Isabel Birk / 23.11.2020 / 09:17


Seit letzter Woche gilt das angepasste Infektionsschutzgesetz mit zwei wichtigen Änderungen für Arbeitgeber*innen.


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  • Bei Ablehnung ihres Erstattungsanspruchs (§ 56 Absatz 5 IfSG) müssen sich AG künftig an das Verwaltungsgericht wenden (sog. „Verpflichtungsklage“)

  • Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn 
    • eine vermeidbare Reise 
    • zum Zeitpunkt der Abreise 
    • in ein schon eingestuftes Risikogebiet angetreten wird (§ 56 Abs. 1)
      (vermeidbar ist die Reise, wenn es zum Abreisezeitpunkt keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise gab)
Fazit:
Bewusste Privatreisen in Risikogebiete mit anschließender Quarantäne bedeuten für Arbeitnehmer*innen, dass der Entschädigungsanspruch entfällt und Arbeitgeber*innen nicht mit einer Entschädigungszahlung in Vorleistung gehen müssen. 
Zwingende Gründe dürften höchstens bei dringenden familiären Angelegenheiten vorliegen (bspw. Beerdigungen), nicht aber bei normalen Urlaubsreisen, Geburtstagsfeiern u. ä. Bei dringenden, unaufschiebbaren Dienstreisen (ausdrückliche Begründung!), die wegen Überschreitung der 5-Tagesgrenze zur Quarantänepflicht führen, kann für die Quarantänezeit eine Entschädigung verlangt werden.
Es besteht auch Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung, wenn das zu betreuende Kind in Quarantäne muss, ohne dass die gesamte Betreuungseinrichtung geschlossen wird. Eltern von Kindern bis 12 Jahre werden dann entschädigt (vorübergehender § 56 Abs. 1a IfSG). Bisher musste der Verdienstausfall aus der (Teil)Schließung von Schulen/Betreuungseinrichtungen bzw. Betretungsverboten resultieren. Wurde nur für (ein) Kind vom Gesundheitsamt Quarantäne angeordnet, aber die Einrichtung nicht geschlossen, entfiel bisher die Entschädigung. Der Anspruch gilt jetzt also durch § 56 Abs. 1a auch für die Quarantänezeit des Kindes (ab 19.11.2020, nicht rückwirkend). Unverändert müssen AN ihrem AG bestätigen, dass Sie keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können (<link file:194484 _blank download>siehe Muster).
Der Arbeitgeber zahlt die Entschädigung zunächst aus, danach erhält er die staatliche Erstattung. <link https: ifsg-online.de index.html _blank external-link-new-window>Der Erstattungsantrag kann online gestellt werden
(Quelle: Landesvereinigung Bauwirtschaft NDS)

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