Regelungen zur Kurzarbeit


Von:  LIV Hessen / T. Waschfeld / 20.12.2020 / 21:02


coronabedingt bis 31. Dezember 2021 verlängert


  • Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden pauschal erstattet.
  • Der Bezug von KUG ist bis zu 12 Monate möglich. Bis Ende 2021 gilt unter bestimmten Voraussetzungen eine Bezugsdauer von längstens 24 Monaten.
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet .
In der Anlage sind aktuelle Informationen zur Anzeige und Beantragung von Kurzarbeit beigefügt sowie die aktuellen Auslegungshinweise zur Corona-Kontakt-und Betriebsbeschränkungsverordnung in Hessen. 

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