Start der Überbrückungshilfe für kleine/mittelständische Unternehmen am 1. Juli


Von:  BV, GIT, Isabel Birk / 16.06.2020 / 08:38


Zum Konjunkturprogramm vom 3. Juni gehört auch die Unterstützung von Unternehmen und Selbständigen, die ganz besonders von der Krise betroffen sind, weil sie ihren Betrieb trotz der Lockerungen nur zum Teil oder noch gar nicht öffnen können.


Das verabschiedete Programm schließt mit weiteren 25 Mrd. an die anfänglich gewährte Soforthilfe, KfW-Sonderprogramme und KfW-Kredite an, um Arbeitsplätze möglichst zu erhalten, den Fortbestand von Unternehmen zu sichern und Notlagen zu vermeiden. Kern der Überbrückungshilfe:
  • Unternehmen erhalten für die Monate Juni bis August 2020 einen Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten, wenn
    • ihr Umsatz von April bis Mai 2020 in der Summe gegenüber April bis Mai 2019 um mindestens 60 % eingebrochen ist
    • Junge Unternehmen mit einer Gründung nach April 2019 können spätere Vergleichszahlen vorlegen
  • Anders als bei der anfänglichen Soforthilfe fällt die starre Begrenzung der Beschäftigtenzahl weg. Stichtag hierfür ist die Zahl am 29.02.2020

  • Förderhöhe: bis 150.000 Euro für drei Monate
    • Orientierung an der tatsächlichen Umsatzentwicklung von Juni bis August 2020:, bspw.
    • 40 % der Fixkosten bei 40 % bis 50 % Umsatzeinbruch
    • 50 % der Fixkosten bei 50 % bis 70 % Umsatzeinbruch
    • 80 % der Fixkosten bei > 70 % Umsatzeinbruch
  • Kleine Unternehmen mit bis zu 5 bzw. 10 Beschäftigten
    • Es gelten wieder Höchstbeträge von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro
    • Bei Kleinunternehmen mit besonders hohen Fixkosten können die Höchstbeträge bei Begründung überschritten werden (siehe Eckpunktepapier, Seite 5)
  • Förderfähige Kosten sind
    • Miete/Pacht für Gebäude, Grundstücke und Räume in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit (keine Privaträume)
    • Weitere Mietkosten
    • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
    • Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
    • Ausgaben für nötige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von
      Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen inkl. EDV
    • Kosten für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung, Hygiene
    • Grundsteuern
    • Betriebliche Lizenzgebühren
    • Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
    • Kosten für Steuerberater/Wirtschaftsprüfer aus dem Antrag auf Corona-Überbrückungshilfe
    • Kosten für Auszubildende
    • Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind (Förderung pauschal mit 10 % der Fixkosten der Ziffern 1 bis 10; nicht aber Lebenshaltungskosten oder Unternehmerlohn)
  • Branchenübergreifend, es werden aber Branchenbesonderheiten werden berücksichtigt
  • Programmstart: 1. Juli digital über Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer
  • Zuständig für die Durchführung der Förderung sind die Länder

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