Steuerliche Liquiditätshilfen in NRW (Stand 19.03.2020)


Von:  LIV Westfalen, Peter Schuchart / 20.03.2020 / 11:00


Zinslose Steuerstundungen


Die Finanzverwaltung NRW kommt von der Krise betroffenen Unternehmen auf Antrag mit zinslosen Steuerstundungen (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer) und der Herabsetzung von Vorauszahlungen (Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer) entgegen und nutzt ihren Ermessensspielraum zu Gunsten der Steuerpflichtigen weitestgehend aus. Für die entsprechenden Anträge steht ab sofort ein stark vereinfachtes Antragsformular zur Verfügung (Anlage) oder abrufbar unter www.finanzverwaltung.nrw.de. Damit kann der Antrag auf zinslose Stundung und die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen (Einkommensteuer, Körperschaftssteuer) beziehungsweise des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen unkompliziert und ohne weitere Begründungen gestellt werden. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben muss vom Steuerpflichtigen bestätigt werden. Es erfolgt ein belehrender Hinweis, dass bei unrichtigen Angaben mögliche Sanktionsvorschriften greifen können. Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmen werden auf Antrag auf Null herabgesetzt. Zu beachten: Eine Herabsetzung von Steuervorauszahlungen kann aber nur als eine vorübergehende Liquiditätshilfe angesehen werden, da die endgültige Steuerschuld davon unberührt bleibt. Diese bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen, das nach Ablauf des Wirtschaftsjahres aus dem steuerlichen Jahresergebnis des Unternehmens abgeleitet wird.

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