Umgang mit Azubis in der Coronakrise


Von:  LIV Bayern, M. Gottsmann / 24.03.2020 / 16:00


Fragen zum Umgang mit Auszubildenden.


Für Auszubildende sind derzeit Schulen und Ãœberbetriebliche Ausbildungsstätten geschlossen (Bayern). Die Ausbildung findet weiter im Betrieb statt. Die Gefährdungsbeurteilung / Hygienemaßnahmen sind im Betrieb und auf den Baustellen von den Azubis genauso einzuhalten. Es gibt insofern keinen Grund, warum Azubis nicht in den Betrieb kommen sollten.  Ausnahme: Der Azubi ist selbst krank, muss in Quarantäne oder sollte aus Vorsicht zuhause bleiben. Dazu zählt ggf. auch, wenn der Azubi zur der Gruppe der Gefährdeten gehört (Diabetes, Herzinsuffizienz, vermindertes Immunystem) oder evtl. wenn ein Angehöriger im gleichen Haushalt gefährdet wäre. Aufgabenmaterial der Berufsschule: Die meisten Azubi erhalten Ãœbungsaufgaben von der Berufsschule, die diese bearbeiten sollen. Nach § 15 Berufsbildungsgesetz (BBiG) hat der Ausbildungsbetrieb den Azubi für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen und zu bezahlen. Ob die Aufgabenverteilung jetzt "Unterricht" in diesem Sinne darstellt, ist ungeklärt.  Laut ZDH sollten Azubis für die Bearbeitung der Aufgaben der Berufsschule freigestellt werden und zwar während der Arbeitszeit. Die Erledigung der Aufgaben kann Zuhause erfolgen oder im Betrieb, wenn hier ein geeigneter Platz zur Verfügung gestellt werden kann. Wir empfehlen, die Aufgaben (mit einer möglichen Betreuung) im Betrieb machen zu lassen. Sollte von einer Berufsschule keine Aufgaben verschickt werden, so wird empfohlen mit der Berufsschule Kontakt aufzunehmen und nachzufragen und das Procedere besprechen. Ausbildungsvergütung -Regelung in § 19 BBiG:  (1) Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen 1. für die Zeit der Freistellung (§ 15),  [Das meint die Freistellung zum Berufsschulunterricht, ÃœLU) 2. bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie a) sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt oder b) aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen. (2) Können Auszubildende während der Zeit, für welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachleistungen nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten (§ 17 Absatz 6) abzugelten. Kurzarbeit kann gegenüber Azubis nur sehr schwer angeordnet werden. Zunächst wären die 6 Wochen nach § 19 BBiG Ausbildungsvergütung zu zahlen. vgl. Artikel zur Kurzarbeit.Unbezahlter Urlaub gegenüber Auszubildenden? Vor dem Hintergrund des oben genannten § 19 BBiG ist nicht ersichtlich, warum mit dem Azubi "unbezahlter Urlaub" vereinbart werden sollte, wenn der Anspruch auf Bezahlung bis zu 6 Wochen gesetzlich geregelt ist. Außerdem ist die Vereinbarung von "unbezahltem Urlaub" ggf. ein Problem bei der Prüfungszulassung, wenn dadurch die Ausbildungszeit nicht erreicht wird, die vorgeschrieben ist. Denkbar wäre "unbezahlter Urlaub" aus unserer Sicht in Fällen, in denen der Azubi zum Schutz von Familienmitgliedern selbst zuhause bleiben möchte, um nicht vorerkrankte, oder anderweitig gefährdete Mitglieder (Herzinsuffiziens, Diabetes, Krebs, Immunschwäche) im gleichen Haushalt anzustecken und diese dadurch konkret zu gefährden. Dann sollte der Azubi besser zuhause bleiben. aber auch hier wäre eigentlich die Lohnfortzahlung nach § 19 BBiG möglicherweise gegeben. KEINE Kündigung von Auszubildenden Innerhalb der Probezeit wäre eine Kündigung kein Problem. Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung nur aus wichtigem Grund möglich. Ein solcher ist - auch in der Coronakrise nicht gegeben. Das Gesetz mutet dem Ausbildungsbetrieb nach § 19 BBiG die Fortzahlung der Ausbildungsvergütung bis zu 6 Wochen zu, wenn der Azubi an persönlicher Leistungserbringung verhindert ist. Die Wahrnehmung gesetzlicher Rechte ist niemals ein Kündigungsgrund. Ist der Azubi nicht an der Ausbildung gehindert, ist die Ausbildung fortzusetzen im Betrieb (mit Freistellung für die Aufgabenerledigung der Aufgaben der Berufsschule). Nur um Einsparungen vorzunehmen, ist die außerordentliche Kündigung nicht zulässig.Das geht sogar bis zur möglichen Insolvenz des Unternehmens.

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