Update: Mitarbeiter muss wegen Kinderbetreuung zuhause bleiben - was nun?


Von:  M. Gottsmann, LIV Bayern / 27.03.2020 / 08:40


Es gibt leider nicht viel, was man machen kann. Hier die Hinweise.


  • Quelle: Pixabay
Ist bei der Schließung der Kita/Schule unter Berücksichtigung des Alters der Kinder eine Betreuung erforderlich, so müssen die Eltern zunächst alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, die Kinderbetreuung anderweitig sicherzustellen (z. B. Betreuung des Kindes durch anderes Elternteil, Nachbarschaftshilfe etc. --> Kontakt mit Großeltern / Senioren ist auch hier zu vermeiden!). Kann die erforderliche Kinderbetreuung auch dann nicht sichergestellt werden, dürfte in der Regel ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers bestehen, da die Leistungserfüllung unzumutbar sein dürfte (§ 275 Abs.3 BGB). D. h. in diesen Fällen wird der Arbeitnehmer von der Pflicht der Leistungserbringung frei. Für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk gilt jedoch , dass kein Lohnanspruch besteht, weil § 616 BGB, der dies regelt, vom RTV (§ 12 Nr. 1) ausgeschlossen wurde. Der Mitarbeiter müsste Ãœberstunden aus dem Arbeitszeitkonto nehmen oder Urlaub. Man kann auch unbezahlten Urlaub vereinbaren, jedoch maximal für einen Monat, danach würde der Mitarbeiter aus der Sozialversicherung und auch aus der Krankenversicherung fallen! Bei Büromitarbeitern kommt es darauf an, ob in dem Arbeitsvertrag § 616 BGB ausgeschlossen oder beschränkt ist, das ist bei dem Mustern der HwK in der Regel der Fall. Auf jeden Fall sollte das Gespräch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gesucht werden und eine beiderseits tragbare (Misch-) Lösung gefunden werden. Mögliche Maßnahmen:  1. Abbau Ãœberstunden oder Aufbau Negativstunden 2. Vereinbarung Homeoffice 3. bezahlten Urlaub nehmen 4. unbezahlten Urlaub nehmen (Nach Möglichkeit vermeiden, maximal 1 Monat möglich) 5. Der Arbeitgeber schafft einheitliche Kulanzregelung (z.B. Lohnfortzahlung für 1/2 Wochen)  Hilfen für den Arbeitnehmer: Der Arbeitnehmer kann finanzielle Hilfen in Anspruch nehmen. Wir empfehlen hier die Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:  https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/corona-pandemie/finanzielle-unterstuetzungAn weiteren Maßnahmen wurde von der Bundesregierung gearbeitet: Mit den Corona-Maßnahmen-Paketen wurde in das Infektionsschutzgesetz eine Regelung (neuer § 56 Abs. 1a IfSG) aufgenommen, mit der unzumutbare Lohneinbußen im Fall zwingend notwendiger Kinderbetreuung vermieden werden sollen. Erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern bis 12 Jahren werden unter bestimmten Voraussetzungen zur Abmilderung von Verdienstausfällen entschädigt.  So sehen die Regelungen aus:   ACHTUNG, DERZEIT SIND DIE REGELUNGEN z.T. NOCH IN DER UMSETZUNG. Die Ämter sind noch nicht überall soweit. Mittlerweile gibt es ein BUNDESWEITES PORTAL zur ONLINE-Antragstellung, das allerdings noch nicht in allen Bundesländern funktioniert.  Gibt es Verdienstausfall-Entschädigung? JA, allerdings erst ab 30. März 2020 und nur unter engen Voraussetzungen. Voraussetzungen sind:
  • das Kind ist unter 12 Jahre (keine Altersgrenze bei behinderten Kindern)
  • die Schließungen sind keine regulären Ferien (z.B. Osterferien)
  • es besteht kein Anspruch auf die sog. "Notbetreuung" von Schulen/Kitas
  • kein anderer Elternteil/Familienmitglied/Verwandte/Geschwister kann sich um das Kind kümmern
  • Home-Office ist nicht möglich bzw. zumutbar
  • Arbeitszeitkonten u.ä. wurden zuvor aufgelöst *
  • kein anderer Lohnanspruch besteht (also keine Verdienstausfall-Entschädigung für Azubi und ggf. keine für kfm.-techn. Angestellte; gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk erfüllen dagegen diese Voraussetzung, § 12 RTV schließt Lohnanspruch aus, s.o.!)
* wir sind der Auffassung: Arbeitszeitkontenguthaben ab April 2020 nach § 9 RTV für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk fallen nicht darunter (ihr Zweck ist der Aufbau von Guthaben für die Vermeidung/Verzögerung von Kündigungen nach § 46 RTV im nächsten Winter). Wie hoch ist die Verdienstausfall-Enschädigung ? Wie wird sie abgewickelt? Die Verdienstausfall-Entschädigung beträgt 67% des Netto-Verdienstes, maximal 2.016 € im Monat; bei kürzeren Schul-/Kita-Schließungen ist die Maximalgrenze entsprechend geringer. Für die Abwicklung ist - wie bei den Quarantänen-Entschädigungen - zunächst der Arbeitgeber zuständig. Gezahlt wird die Verdienstausfallentschädigung für z.Zt. längstens 10 Wochen pro Elternteil bzw. 20 Wochen bei Alleinerziehenden.   Er kann sich dann den ausgezahlten Verdienstausfall von der zuständigen Behörde zurückholen. Die vom Arbeitgeber zu zahlende Sozialversicherung (auf Basis von 80% des ausgefallenen Verdienstes) erstattet die Behörde ebenfalls. Der Arbeitgeber kann bei der zuständigen Behörde ggf. einen Vorschuss beantragen. Welches Amt zuständig ist, bestimmen die Bundesländer (siehe Linkliste Verdienstausfall-Entschädigungen am Seitenende unserer Corona-Seite Mitarbeiter und Arbeitsrecht, nach unten scrollen!). Das bundesweites Infoportal Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz mit u.a. Möglichkeit zur Online-Antragsstellung und weiteren Fragen und Antworten finden Sie hier (die Online-Antragstellung gilt aber noch nicht für alle Bundesländer). Allgemeine Informationen zur Verdienstausfall-Entschädigung finden Sie auf der BMAS-Seite. Empfehlung: Wir raten, im Betrieb die Fragen "Kinderbetreuung" möglichst einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und betroffenen Arbeitnehmer zu lösen, ggf. auch durch unbezahlten Urlaub oder Urlaubsgewährung. Die rechtlichen Rahmenbedingungen (s.o.) sind nur sehr bedingt zur Problemlösung geeignet.

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