Urlaub und Kurzarbeit: Urlaubsplanung 2021


Von:  BV, Reiner Löffler - LIV Bayern, Martin Gottsmann / 14.12.2020 / 13:00


Vor Kurzarbeit im Betrieb ist Urlaub abzubauen. In der Corona-Pandemie beschränkte sich das auf den Resturlaub aus dem Vorjahr (2019). Doch wie sieht das 2021 aus?


  • Quelle:Pixabay
Bevor <link https: www.farbe.de unsere-themen corona-infos nachricht artikel kurzarbeit-vereinbaren-und-bei-arbeitsagentur-anzeigen>Kurzarbeit im Betrieb eingeführt werden kann (oder nach Unterbrechung von 3 zusammenhängenden Monaten ohne Kurzarbeit wieder neu), muss grundsätzlich verfügbarer Urlaub abgebaut werden. So die geltende gesetzliche Regelung (<link https: www.gesetze-im-internet.de sgb_3 __96.html>§ 96 Abs. 4 Nr. 2 SGB III). Ausgenommen sind bereits verbindlich gewährter Urlaub oder bereits im Rahmen einer ganzjährigen betrieblichen Urlaubsplanung „verplanter“ Urlaub der Arbeitnehmer. Im Zuge der Corana-Pandemie hat sich die Bundesagentur für Arbeit (BA) durch eine Weisung darauf beschränkt, dass nur etwaiger Resturlaub aus dem Vorjahr (2019) vor Kurzarbeit aufgebraucht werden musste. „Unverplanter“ Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr (2020) brauchte nicht vor Einführung von Kurzarbeit vorrangig abgebaut werden. Diese BA-Weisung ist bis 31.12.2020 befristet. Sie wurde nicht verlängert, trotz der ansonsten vom Gesetzgeber bereits beschlossenen Verlängerungen vieler <link file:194718>Kurzarbeits-Corona-Sonderregelungen in 2021 hinein.  Unsere Empfehlung (wenn Sie Kurzarbeit im Betrieb durchführen oder dies in 2021 evtl. vorhaben)
  • Machen Sie  - spätestens im Januar 2021 – eine ganzjährige Urlaubsplanung im Betrieb für 2021 und zwar für jeden Mitarbeiter.
  • Verplanen Sie dabei auch etwaigen noch auf 2021 zu übertragenden Resturlaub 2020.
  • Bitten Sie also jeden Mitarbeiter, Ihnen zu Jahresbeginn eine Urlaubsplanung vorzulegen und stimmen Sie die einzelnen Urlaubswünsche ab. Machen Sie den Mitarbeitern klar, dass diese Planung noch keine Urlaubsgewährung ist und Änderungen möglich sind, die Planung aber möglichst eingehalten werden soll, weil man ansonsten die Ablehnung der konkreten Urlaubswünsche riskiert.
Hinweise*:
  • Bei gewerblichen Arbeitnehmern, die am Malerkassen-Verfahren teilnehmen, wird der Urlaub nach allgemeinverbindlicher tariflicher Regelung im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV) in das nächste Jahr übertragen, er verfällt nicht zum 31.12. des laufenden Jahres.
  • Bei allen anderen Mitarbeitern (also vor allem kfm.-techn. Angestellten, Fahrzeuglackierer) greift für die Urlaubsabwicklung i.d.R. Bundesurlaubsgesetz. Es ist eine Übertragung aus zwingenden betrieblichen oder persönlichen Gründen möglich (bis 31.03. des Folgejahrs). Urlaubsansprüche verfallen hier nur zum 31.12. des laufenden Jahres, wenn auch ein entsprechender vorheriger Verfallhinweis im Betrieb an den Mitarbeiter gemacht wurde (mehr zum <link https: www.farbe.de mitgliederportal service arbeitsrechttarif laufendes-arbeitsverhaeltnis urlaub>Verfallhinweis im Mitgliedsportal / Service)
  • eine Urlaubsplanung muss nicht 100% tagegenau exakt sein. Sie hält die Wünsche der Mitarbeiter (und ggf. deren Abstimmung mit Wünschen anderer Mitarbeiter und den betrieblichen Belangen) fest. Sie stellt noch keine Urlaubsgewährung an sich da, vor allem dann nicht, wenn zwischen Planung und Gewährung im betrieblichen Alltag unterschieden wird.
  • Auch während einer schon laufenden Kurzarbeitsphase kann grundsätzlich Urlaub vereinbart werden. Die Vergütung muss dann auf Basis des vor der Kurzarbeit gezahlten üblichen „vollen“ Entgeltes geschehen und es kann kein Kurzarbeitergeld (KUG) für diese Urlaubszeit von der Arbeitsagentur erstattet werden.
  • Bei gewerblichen Arbeitnehmern, die am Malerkassen-Verfahren teilnehmen, ist natürlich für solchen Urlaub die übliche Erstattung durch die Malerkasse grundsätzlich möglich.
*dies sind Kurzhinweise „ohne Gewähr“ (Urlaubsrecht ist komplex, auch und gerade im Zusammenhang mit Kurzarbeit, einige Fragestellungen können nur im Einzelfall beantwortet werden bzw. sind z.Zt. rechtlich noch nicht abschließend geklärt) UPDATE (15.1.2021:) Weitere Informationen in den FAQ der Bundesagentur <link https: www.arbeitsagentur.de unternehmen corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld external-link-new-window>Corona-Virus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld unter "Was ist mit dem Urlaub / Resturlaub meiner Beschäftigten?" (Auf der BA-Seite ggf. nach unten scrollen).

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