Urlaub während Kurzarbeit? Ist das möglich?


Von:  BV R.Löffler, LIV Bayern M.Gottsmann / 04.04.2020 / 15:00


Vor Einführung von Kurzarbeit im Betrieb ist Urlaub abzubauen. In der Corona-Krise beschränkt sich dies auf den Resturlaub aus dem Vorjahr. Was aber ist mit Urlaub nach schon eingeführter Kurzarbeit?


  • Quelle:Pixabay
Eine Urlaubsgewährung aus dem Urlaub des laufenden Jahres ist bei kurzarbeitenden Maler- und Lackiererbetrieben durchaus möglich. Für Urlaubstage während der Kurzarbeit kann dann natürlich kein Kurzarbeitergeld (KUG) an die Mitarbeiter gezahlt und mit der Arbeitsagentur abgerechnet werden. Urlaubstage während der Kurzarbeitsphase werden auf Basis des normalen Verdienstes vor der Kurzarbeit bezahlt, bei gewerblichen Arbeitnehmern im Maler- und Lackiererhandwerk zzgl. 15% zusätzliches Urlaubsgeld (§ 23 RTV). Für kurzarbeitende Mitarbeiter ergibt sich daraus in der Regel ein höherer Nettoverdienst als aus einem Kurzarbeitstag mit 0 Arbeitsstunden und daraus 60% bzw. 67% Kurzarbeitergeld. Im Malerkassenverfahren wird dem Betrieb ausgezahlte Urlaubsvergütung von der Malerkasse erstattet. Die Malerkasse ist im Rahmen ihres mit den Tarifvertragsparteien abgestimmten <link https: www.malerkasse.de aktuelles.html>Massnahmebündels zur Corona-Krise generell darauf vorbereitet, dass in diesem Frühjahr von Malerbetrieben höhere Urlaubserstattungen als üblicherweise angefordert werden könnten. Es wird damit gerechnet, dass Beschäftigte stärker als in der Vergangenheit jetzt bereits ihren Urlaub nehmen. Vor allem in Verbindung mit dem <link https: www.malerkasse.de arbeitgeber anmeldung-und-verfahren uk-direktausgleich.html>uk-Direktausgleich lässt sich auch Urlaub während der Kurzarbeit liquiditätsschonend mit der Malerkasse abwickeln. Bei Fragen zur Handhabung der <link https: www.malerkasse.de aktuelles kurzarbeit-urlaubskassenverfahren.html>Kurzarbeit im Malerkassen-Verfahren können die bekannten <link https: www.malerkasse.de aktuelles kontakt.html>Service Teams der Malerkasse kontaktiert werden. Urlaub während der Kurzarbeit kann also je nach den betrieblichen Verhältnissen in Überlegungen zur Corona-Krise einbezogen werden. Eine zwingende Notwendigkeit, in kurzarbeitenden Maler- und Lackiererbetrieben noch vorhandenen Urlaub auf die „Zeit nach Corona“ aufzuschieben, besteht nicht. Einbringung von Urlaub vor Einführung von Kurzarbeit? Nach den allgemeinen Regeln für das Kurzarbeitergeld soll Urlaub möglichst abgebaut werden, bevor Kurzarbeit begonnen werden kann. Aktuell beschränkt sich dies darauf, dass ggf. noch vorhandener Resturlaub aus dem letzten Urlaubsjahr eingebracht werden soll. Bereits für den Sommer oder nächste Weihnachten genehmigter bzw. im Betrieb eingeplanter Urlaub muss nicht vorgezogen werden. Bestehende Planung darf bestehen bleiben. Es sollte aber ggf. mit den jeweiligen Mitarbeitern gemeinsam überlegt werden, ob eine Umplanung sinnvoll ist, damit Betrieb und Mitarbeiter gemeinsam die Corona-Krise bewältigen.

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