Verlängerung von Stundungsmöglichkeiten


Von:  LIV Hessen / T. Waschfeld / 14.01.2021 / 12:28


Steuerpflichtige, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, können bei ihrem Finanzamt – wie bereits seit dem 19. März 2020 – bis zum 31. März 2021 einen Antrag auf (Anschluss-)Stundung grundsätzlich aller Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens stellen.


  • Quelle: Bundesministerium der Finanzen
Die Stundungen laufen dann längstens bis zum 30. Juni 2021. Darüberhinausgehende Anschlussstundungen sollen im vereinfachten Verfahren nur im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31. Dezember 2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden. Stundungszinsen werden in diesen Fällen grundsätzlich nicht erhoben. Über den 30. Juni 2021 hinausgehende Stundungen – ohne Ratenzahlungsvereinbarungen – sind wie im sonst üblichen Antragsverfahren unter Erbringung der erforderlichen Nachweise, insbesondere zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, möglich. Die Einzelheiten sind im beigefügten BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2020 geregelt. Zur Vereinfachung haben wir für Sie auch einen Stundungsantrag beigefügt.

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