Der Corona-Bonus ist eine Beihilfe zur Unterstützung (§ 3 Nr. 11 EStG). Die Voraussetzungen für Beihilfen aufgrund einer Hilfsbedürfdigkeit greifen hier nicht (R 3.11 Abs. 2 S. 2 LStR). Die Sozialversicherungsfreiheit des Corona-Bonus resultiert aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV.
Der Bonus kann als
Bar- oder Sachlohn gewährt werden, und zwar
- max. 1.500 Euro pro Arbeitnehmer (mehrere Teilzahlungen möglich)
- Auszahlung noch bis 31. Dezember 2020 - auch noch rückwirkend für Leistungen im März
- Der Bonus muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden, also
- keine Lohn-/Gehalts- oder Entgeltumwandlung
- keine vertraglich bereits fest vereinbarte Provisionen, Prämien, Boni, etc.
- keine Einmalzahlungen, wie zusätzliches Urlaubsgeld oder Überstundenzuschläge
- Keine Begrenzung auf bestimmte Arbeitnehmergruppen oder Branchen
(also auch für Minijobber, Teilzeitkräfte, kurzfristig Beschäftigte oder Gesellschafter-Geschäftsführer möglich, hier aber ggf. verdeckte Gewinnausschüttung beachten) - Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten (wie z. B. § 3 Nr. 34a, § 8 Abs. 2 S. 11, § 8 Abs. 3 S. 2 EStG) bleiben davon unberührt und können zusätzlich gewährt werden
- Achtung:
- Arbeitgeberseitige Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind NICHT steuerbefreit.
Möchten Sie den Bonus Arbeitnehmern in Kurzarbeit auszahlen, verschieben Sie die Auszahlung in einen Monat ohne Kurzarbeit! - Auch Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen weder unter die vorstehende Steuerbefreiung noch unter § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG
Hinweis/Handlungsempfehlung
Wir empfehlen eine kurze schriftliche Vereinbarung mit dem Hinweis auf den Grund der Sonderzahlung sowie auf die Einmaligkeit und Freiwilligkeit der Leistungsgewährung, bspw.:
"Diese Bonuszahlung basiert auf dem Schreiben des BMF 'Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise für Arbeitnehmer; Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen",
GZ IV C 5 - S 2342/20/10009 :001, DOK 2020/0337215' als Honorierung innerhalb der Coronakrise. Die Zahlung ist freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht für die Zukunft."