Schon seit 2015 ist ein Kontenabruf möglich, wenn eine Person keine oder vage Angaben zu ihren Vermö-gensverhältnissen machen kann. So sollen Steuerhinterziehung aufgedeckt und Empfänger staatlicher Leistungen auf Bedürftigkeit geprüft werden (früheres „Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit“, 2003).
Die Abfragen haben ein breites Spektrum: Auf Basis des SGB, von Wohngeld oder Unterhaltsgesetzen, durch Jobcenter, Zoll, Polizei, Staatsanwaltschaften/Gerichtsvollzieher oder die Deutsche Rentenversiche-rung. Bei Behörden sollen weder Kontostände noch Transferinfos, aber Name, Geburtsdatum, Zahl der Konten bzw. Tag der Einrichtung/Löschung erfasst werden.
Kontoabrufe durch deutsche Behörden erfolgen auf Basis von 93 Abs. 7/8 AO bzw. 24c KWG - ohne dass Kreditinstitute davon wissen (sollen) oder zustimmen müssten.
Das Bundesverfassungsgericht hat schon mehrfach die Verfassungsmäßigkeit des Kontenabrufs bestätigt, sodass Klagen keine Wirkung haben dürften.
Inzwischen über 1,1 Millionen Kontoabfragen pro Jahr
Die Zahl der Abfragen steigt: Waren es 2005 noch 10.201 Abrufe, stiegen sie 2015 auf 302.150. 2020 waren es erstmals über 1 Million und 2021 gesamt 1,14 Millionen Abrufe.
30. September 2022: Meldung von Konten, Banken, Kontoständen nach FKAustG
Mit Blick auf weltweite Steuerhinterziehung schufen darüber hinaus 51 Staaten am 29. Oktober 2014 die Basis für den weltweiten automatischen Austausch von Finanzdaten. Seit 21.12.2015 ist die Vereinbarung im FKAustG fixiert (zuletzt geändert am 25.06.2021).
Aktuell beteiligen sich 107 Staaten: alle EU-Mitgliedstaaten sowie europäische Nicht-EU-Mitglieder (Schweiz, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, die Türkei oder San Marino - insgesamt sind es über 2.000 Austauschbeziehungen (? FKAusG mit finaler Staatenliste vom 04.07.2022).
Die Begründung: „Globalisierung und weltweite Vernetzung verlangen eine stärkere Zusammenarbeit der Steuerbehörden. Nur so kann verhindert werden, dass Gelder innerhalb kürzester Zeit auf andere Konti-nente verschoben und damit vor nationalen Steuerbehörden verborgen werden können“. Mehr Transparenz und mehr Fairness sind die Schlagworte.
Verfahren
Der automatische Austausch der Finanzdaten wird über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abgewickelt: Nach ? FKAusG müssen ausländische Behörden Infos über Konten, Depots und Schließfächer im Aus-land mit Kontostand zum 31.07.2022 bis 30.09.2022 an das deutsche BZSt übermitteln.
Aber: Sie müssen die Kundenstammdaten in einer separaten Datenbank speichern, aus der die BaFin Na-me, Geburtsdatum, Zahl und Kontonummern sowie den Tag der Einrichtung/Auflösung, die Namen aller Personen, die über das jeweilige Konto verfügen dürfen, herausziehen kann. Hier soll keine Speicherung von Kontoständen oder -umsätzen erfolgen.
Kontenabrufe sind seit 2009 zwar nur in gesetzlich ausdrücklich bestimmten Fällen erlaubt. Erst wenn ein Steuerpflichtiger nicht zur Aufklärung beiträgt/beitragen kann, wird ein Stammdatenabruf durchgeführt – ohne Wissen des Betroffenen.
Es scheint aber doch fraglich, ob bei Übermittlung bzw. Abrufen ausländischer Daten nicht transparent wird, welcher Bürger wann welches Geld auf ausländische Konten verlagert hat.
? FKAusG mit finaler Liste Kontenabrufe bis 2005 bis 2020 (BT-Drucksache 19/26831)
? Kontenabrufe bis 2005 bis 2020 (BT-Drucksache 19/26831)
? Kontenabrufe bis 2017 bis 2021 (BT-Drucksache 20/2751)


