Hintergrund der Regelung ist, die Beschäftigung Schwerbehinderter zu fördern, u. a. auch über viele verschiedene Fördermöglichkeiten. Verzichten Unternehmen dennoch auf die Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung, muss die sog. ‚Schwerbehindertenabgabe‘ gezahlt werden. Sie fließt in die Finanzierung der allgemeinen Förderung (§ 160 SGB IX).
Ein neues ‚Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes‘ sieht weitere Förderverbesserungen vor, gleichzeitig steigt auch die Abgabe ab 2024.
Grundsatz
Betriebe ab 20 Beschäftigten müssen 5 % der Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten besetzen. Nach einer Staffelung sind zu beschäftigen:
- Betriebe mit 20 bis 39 Mitarbeiter: ein Schwerbehinderter.
- Betriebe mit 40 und max. 59 Mitarbeiter: zwei Schwerbehinderte.
- Betriebe mit mind. 60 Mitarbeitern: Beschäftigungsquote von 5 % (Bruchteile ab 0,5 werden aufgerundet).
Anstelle besetzter Arbeitsplätze: Ausgleichsabgabe
Wird im Jahresdurchschnitt die geforderte Zahl an Arbeitsplätzen nicht besetzt, greift die Schwerbehindertenabgabe pro nicht besetztem Arbeitsplatz und pro Monat. Dabei wird ab 2024 eine vierte Staffel eingeführt:
- Durchschnittliche Beschäftigungsquote 3 %, aber weniger als die Pflichtzahl: 140 Euro
- Durchschnittliche Beschäftigungsquote 2 % bis 3 %: 245 Euro
- Durchschnittliche Beschäftigungsquote 0 % bis weniger als 2 %: 360 Euro
- Keine Beschäftigung von Schwerbehinderten (neu): 720 Euro
Sonderregelungen für Betriebe unter 40 Beschäftigten
- Werden keine Schwerbehinderten beschäftigt: 210 Euro.
- Wird durchschnittlich weniger als ein Schwerbehinderter beschäftigt (also bspw. Minijob): 140 Euro.
Bei Betrieben unter 60 Beschäftigten gilt
- Durchschnittlich unter 2 Schwerbehinderten: 140 Euro
- Unter einem Schwerbehinderten: 245 Euro
- Keine Beschäftigung von Schwerbehinderten: 410 Euro
Konsequenzen
Die Anhebung der Abgabe und die Einführung der vierten Staffel hat also deutliche finanzielle Folgen. Ein Betrieb bspw. mit 100 Beschäftigten müsste 5 Arbeitsplätze (5 %) besetzen. Beschäftigt er über das Jahr keinen einzigen Schwerbehinderten, muss der Betrieb ab 2024 gesamt 720 Euro x 12 Monate x 5 Arbeitsplätze = 43.200 Euro/Jahr als Ausgleichsabgabe zahlen.
Betriebe stehen damit also ganz klar vor der Entscheidung, Schwerbehinderte entsprechend der Quote zu beschäftigen oder eine Ausgleichsabgabe zu zahlen. Es wird teils empfohlen, Aufträge an anerkannte Werkstätten für Behinderte zu vergeben – auch um den halben Rechnungsbetrag (ohne Material) auf die Ausgleichsabgabe anrechnen zu können (https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbix/223.html).
Wie weit das in unseren Zweigen (ob Maler/Lackierer und auch Fahrzeuglackierer) möglich ist, bleibt fraglich und ist nur betriebsindividuell zu beantworten.


