Ab 27. September keine Werbung mehr mit Greenwashing - Handlungsbedarf für Betriebe!

Wer auf der eigenen Website, in Angeboten oder auf Fahrzeugen mit Begriffen wie „umweltfreundlich", „nachhaltig" oder „klimaneutral" wirbt, könnte ab dem 27. September 2026 eine Abmahnung riskieren.

Hintergrund ist die Umsetzung einer europäischen Richtlinie zur Verbraucherstärkung in deutsches Recht, mit der künftig allgemeine Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel strenger reguliert werden. Außerdem werden bei bestimmten Verbraucherverträgen erweiterte Informationspflichten eingeführt. Trotz des knappen Termins wird es für die sog. „EmpCo-Richtlinie“ keine Übergangsfristen geben, gleichzeitig gibt es auch eine gewisse Hilfe.

Was konkret verboten wird
Pauschale Umweltaussagen ohne Beleg sind künftig verboten. Dabei geht es bspw. um Begriffe wie „nachhaltig“, „grün", „klimaschonend", „Bio", „umweltschonend" oder „Gut für die Natur". Wer weiterhin damit wirbt, muss angeben, wie die Aussage gemeint ist, worauf sie sich stützt und wie sie belegt wird.

Auch pauschale Aussagen zum gesamten Betrieb sind unzulässig. Ein Malerbetrieb, der sein komplettes Leistungsspektrum unter dem Slogan „Gut für die Umwelt" bewirbt, verstößt gegen die neuen Regeln – ebenso wie ein Fahrzeuglackierbetrieb, der sich pauschal als „umweltfreundlicher Lackierbetrieb" bezeichnet, ohne diese Aussage zu belegen.

Verboten ist außerdem eine Umweltaussage zum gesamten Produkt, wenn sie nur für einen einzelnen Aspekt zutrifft. Wenn nur die Verpackung eines Lacks recycelbar ist, darf nicht der Lack selbst als „umweltfreundlich" beworben werden. Gleiches gilt, wenn nur ein Inhaltsstoff eines Anstrichsystems eine bestimmte Eigenschaft erfüllt, die Aussage sich in der Werbung aber auf das gesamte Produkt bezieht.

Eigenschaften, die ohnehin gesetzlich vorgeschrieben sind, dürfen nicht als besonderes Merkmal herausgestellt werden. Ein Lack, der lediglich die gesetzlichen VOC-Grenzwerte einhält, darf nicht als „besonders emissionsarm" beworben werden – das ist die gesetzliche Mindestanforderung, kein zusätzlicher Vorteil.

Klimaneutralitätsversprechen, die nur auf Kompensationszahlungen beruhen, sind komplett verboten. Weder der Maler- und Lackierbetrieb noch der Fahrzeuglackierbetrieb dürfen also behaupten, klimaneutral zu arbeiten, weil sie CO2-Zertifikate kaufen. Zukunftsbezogene Ziele wie „Wir sind bis 2030 klimaneutral" bleiben nur zulässig, wenn sie messbar sind, ein konkreter Umsetzungsplan vorliegt und die Einhaltung regelmäßig von unabhängiger Stelle geprüft wird. Eine bloße Absichtserklärung reicht nicht.

Eigene Nachhaltigkeitssiegel ohne echtes Zertifizierungsverfahren sind ebenfalls untersagt. Das gilt auch für selbst gestaltete Grafiken – etwa ein grünes Blatt-Symbol oder ein „Öko-Siegel" auf Website, Rechnung oder Angebot –, die den Eindruck einer Zertifizierung erwecken, ohne dass eine reale Zertifizierungsgrundlage besteht. Erlaubt bleiben nur Siegel mit anerkannter Zertifizierung oder staatlicher Anerkennung, etwa der Blaue Engel.

Warum das beide Branchen direkt betrifft
Im Bauten- und Korrosionsschutz werben viele Betriebe mit umweltschonenden Farben, wasserbasierten Beschichtungen oder emissionsarmen Anstrichsystemen. In der Fahrzeuglackierung sind es wasserbasierte Lacksysteme, reduzierter Lösemitteleinsatz oder emissionsarme Lackierverfahren. In beiden Fällen stehen genau solche Aussagen jetzt im Fokus.

Praxis-Beispiele:

  • Bautenschutz: „Wir arbeiten mit umweltfreundlichen Farben" – ohne Beleg unzulässig.
  • Fahrzeuglackierung: „Klimaneutrale Fahrzeuglackierung" – wenn das nur auf Kompensation beruht, verboten.
  • Beide Branchen: ein selbst gestaltetes „Öko-Siegel" auf der Website – ohne Zertifizierung nicht mehr erlaubt.

Betriebe beider Gewerke müssen künftig konkret benennen, worauf sich eine Umweltaussage bezieht: welches Produkt, welcher Standard, welcher Nachweis.

Wer prüft und was droht
Bei Verstößen drohen Unterlassungsklagen, von Bußgeldern ist noch nicht die Rede. Betroffen sind Website-Texte, Angebote, Flyer, Fahrzeugbeschriftungen und Social-Media-Auftritte.

Machen Sie jetzt vor allem die Bestandsaufnahme:

  • Website, Angebotsvorlagen, Werbematerial und SocialMedia-Kanäle sollten auf solche Umweltaussagen durchgesehen werden.
  • Jede Aussage prüfen: Gibt es einen belastbaren Nachweis? Vage Begriffe entweder konkretisieren oder streichen.
  • Bei verwendeten Siegeln die Zertifizierungsgrundlage prüfen (es gelten nur noch staatlich anerkannte oder zertifizierte Siegel).

Außerdem gilt: Bei Verbraucherverträgen über den Verkauf von Waren müssen erweiterte Informationspflichten beachtet werden: Über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und über Herstellergarantien mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren geschieht über ein festes Logo (je nach Medium farbig/schwarz-weiß, A4-Format), das nicht geändert werden darf. Auch über Reparaturinformationen muss jetzt informiert werden („Reparaturindex“).

Alle Regularien mit den entsprechenden Logos sind hier zusammengestellt:

" EmpCo-Umsetzung im Handwerk (ZDH)
" Alle Informationen zur EmpCo-Umsetzung im Handwerk (ZDH-Website)
" EmpCo-Umsetzung im Handwerk (Wettbewerbszentrale)

Wenn Sie sich mit dem Thema Nachhaltigkeit beschäftigen und den Ist-Zustand für Ihren Betrieb ermitteln möchten, können Sie einen freiwilligen Nachhaltigkeitsbericht nach dem offiziellen VS-Standard der Europäischen Union erstellen. Statt fragwürdiger Umweltsiegel setzt die EU zukünftig nämlich auf Nachhaltigkeitsberichterstattung. In Zusammenarbeit mit dem Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK), der offiziellen Plattform für die Nachhaltigkeitsberichterstattung in Deutschland, gibt es mit dem Zukunfts-Kompass Handwerk ein eigenes Tool speziell für Handwerkbetriebe: https://zukunfts-kompass-handwerk.de/

Fahrzeuglackierbetriebe nutzen am besten den Zukunfts-Kompass Karosserie-, Lackier- & Fahrzeugtechnik: https://kfz.zukunfts-kompass-handwerk.de/