Abrechnungsfähigkeit von Auszubildenden gegenüber Kunden: Eine rechtliche Betrachtung

Handwerksbetriebe in Deutschland beschäftigen in der Regel Auszubildende, die während ihrer Ausbildung praktische Erfahrungen sammeln und gleichzeitig den Betrieb bei der Erfüllung von Aufträgen unterstützen. Sofern mit dem Kunden eine Abrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden vereinbart ist, ergibt sich ein immer wieder auftretendes rechtliches Problem.

Ob und in welchem Umfang können die Arbeitsstunden von Auszubildenden gegenüber Kunden in Rechnung gestellt werden? Die Meinungen der Betriebe sind hierbei unterschiedlich, sodass dieser Artikel für Rechtsklarheit sorgen soll:

Die Abrechnungsfähigkeit von Arbeitsstunden, die von Auszubildenden geleistet werden, hängt maßgeblich davon ab, in welchem Umfang und mit welcher Qualität der Auszubildende tatsächlich zur Erfüllung des Kundenauftrags beigetragen hat.

Wenn ein Auszubildender produktiv in die Arbeit eingebunden ist und durch seine Tätigkeit den Arbeitsprozess spürbar unterstützt, ist es grundsätzlich legitim, diese Stunden dem Kunden in Rechnung zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Auszubildende eigenständig Aufgaben übernimmt oder einen erfahrenen Kollegen aktiv unterstützt, sodass die Gesamtarbeit schneller oder effektiver erledigt werden kann.

Anders verhält es sich allerdings, wenn der Auszubildende in erster Linie zu Ausbildungszwecken anwesend ist und keine wesentliche, produktive Tätigkeit ausübt. Schaut der Auszubildende lediglich zu, um vom erfahrenen Kollegen zu lernen, oder reicht er nur gelegentlich ein Werkzeug, dann handelt es sich primär um eine Ausbildungstätigkeit, die nicht als abrechenbare Arbeitszeit betrachtet werden kann.

In solchen Fällen wäre es unangemessen und möglicherweise sogar rechtswidrig, diese Stunden dem Kunden in Rechnung zu stellen.

Berechnung der Stundenverrechnungssätze

Ein weiterer wichtiger Aspekt bei der Abrechnung von Auszubildendenstunden ist die Höhe des Stundenverrechnungssatzes.

Da sich der Auszubildende noch in der Ausbildung befindet und in der Regel noch nicht über die volle Fachkompetenz eines Gesellen verfügt, wird empfohlen, einen reduzierten Stundenverrechnungssatz anzusetzen. Ein historisch relevanter Erlass des Bundesministeriums für Wirtschaft und Finanzen aus dem Jahr 1972, der auf eine inzwischen aufgehobene Verordnung Bezug nahm, schlägt hierzu folgende Abstufungen vor:

1. Ausbildungsjahr: bis zu 45 % des Stundenverrechnungssatzes eines Facharbeiters

2. Ausbildungsjahr: bis zu 55 % des Stundenverrechnungssatzes eines Facharbeiters

3. Ausbildungsjahr: bis zu 65 % des Stundenverrechnungssatzes eines Facharbeiters

4. Ausbildungsjahr: bis zu 75 % des Stundenverrechnungssatzes eines Facharbeiters

Obwohl dieser Erlass keine verbindliche Rechtsgrundlage mehr darstellt, wird er in der Praxis häufig noch als Orientierung herangezogen. Die gestaffelten Sätze spiegeln die wachsende Produktivität und Kompetenz des Auszubildenden im Verlauf seiner Ausbildung wider.

Praxis in Handwerksbetrieben

In der Praxis gibt es jedoch unterschiedliche Handhabungen bezüglich der Abrechnung von Auszubildendenstunden. Einige Handwerksbetriebe entscheiden sich dafür, die Stunden von Auszubildenden, insbesondere in den ersten beiden Lehrjahren, nicht separat in Rechnung zu stellen. Sie gehen davon aus, dass die Produktivität des Auszubildenden in dieser Phase noch gering ist. Stattdessen werden die Kosten für die Ausbildung in den Gemeinkostenzuschlag eingerechnet, was den Stundenverrechnungssatz für Facharbeiter leicht erhöht. Auf diese Weise vermeiden die Betriebe mögliche Unstimmigkeiten mit den Kunden und tragen der geringeren Produktivität der Auszubildenden Rechnung.

Wann ist eine Abrechnung unzulässig?

Es ist wichtig zu betonen, dass Handwerksbetriebe die Stunden eines Auszubildenden nicht in Rechnung stellen dürfen, wenn dieser nur zu Ausbildungszwecken vor Ort ist, ohne aktiv zur Arbeit beizutragen. Solche Situationen, in denen der Auszubildende nur beobachtet oder gelegentlich ein Werkzeug reicht, dürfen nicht als abrechenbare Arbeitszeit behandelt werden. Eine Abrechnung in solchen Fällen könnte als Täuschung des Kunden gewertet werden und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Fazit

Die Abrechnungsfähigkeit der Arbeitsstunden von Auszubildenden gegenüber Kunden ist ein komplexes Thema, das sorgfältig abgewogen werden muss. Grundsätzlich ist eine Abrechnung möglich, wenn der Auszubildende produktiv arbeitet und die Arbeit des Handwerkers unterstützt. Dabei sollte jedoch ein reduzierter Stundenverrechnungssatz angesetzt werden, um der noch unvollständigen Ausbildung und der geringeren Erfahrung des Auszubildenden Rechnung zu tragen. Handwerksbetriebe sollten transparent kommunizieren, wie sie die Stunden von Auszubildenden berechnen, um Missverständnisse und rechtliche Probleme zu vermeiden. Eine faire und nachvollziehbare Praxis in der Abrechnung stärkt das Vertrauen der Kunden und trägt zur langfristigen Kundenbindung bei.

Bei weiteren Fragen zu diesem Thema beraten wir gerne.