Am 20. Oktober wurden in Berlin mehrere Gesetze mit verkehrspolitischen Fragestellungen beschlossen, die auch für das Handwerk relevant sind. Details zu einzelnen Regelungen können erst nach der Ausformulierung und Veröffentlchtung im Bundesgesetzblatt dargestellt werden.
Kern der Änderung ist:
- Durch die Änderung des BFStrMG sind ab Mitte 2024 grundsätzlich auch Fahrzeuge zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse mautpflichtig.
- Für das Handwerk wurde aber eine Ausnahme erreicht und der Großteil der Betriebe dadurch wieder von der Mautpflicht entbunden, wenn der Transport für die gewerbliche Arbeit selbst nötig ist und nicht "gewerbsmäßig" erfolgt (also im Sinne eines reinen Transportunternehmens):
§ 1 Abs. 2 Bundesfernstraßenmautgesetz (geplant ab Mitte 2024)
„Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten, wenn folgende Fahrzeuge verwendet werden: Nr. 10 (neu) Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 Satz 2 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von weniger als 7,5 Tonnen, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt, oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt, benutzt werden.“
- Neu ist, dass die Mautpflicht nur greift, wenn das Zugfahrzeug eine technisch zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen hat. Auch Fahrzeugzüge mit insgesamt höherer Gesamtmasse sind damit nicht mautpflichtig, wenn das Zugfahrzeug weniger als 3,5 Tonnen hat.
- Europarechtlich wird künftig bei allen Mautregelungen die „technisch zulässige Gesamtmasse“ und nicht mehr die „zulässige Gesamtmasse“ verwendet (Eintragungen in den Fahrzeugpapieren).
Die Verdopplung der Mautsätze für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse ab 7,5 Tonnen (ab 1. Dezember 2023, Tabelle bspw. hier), wird dennoch für Handwerk und Verbraucher erhebliche Kostensteigerungen bringen.




