AG Weißenburg / Bayern kassiert in einem Urteil gleich mehrere Kürzungspositionen mit fundierten Argumenten, die auch jeder Betrieb kennen sollte

In seinem Urteil vom 30.04.2021, AZ: 2C 124/21 hatte das AG Weißenburg / Bayern zu so vertrauten Kürzungspositionen, wie Verbringungs-, Entsorgungs-, Probefahrts- und Desinfektionskosten bei der Reparatur nach einem Kfz.-Haftpflichtschaden zu entscheiden.

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Wie der Informationsdienst autorechtaktuell.de in seinem aktuellen Newsletter mitteilt, ging es in dem zugrunde liegenden Fall um den restlichen Schadenersatz zur Erstattbarkeit von Verbringungs-, Reinigungs-, Entsorgungs-, Probefahrts- und Desinfektionskosten bei der Reparatur nach Kfz-Haftpflichtschaden, bei welchem die Eintrittspflichtigkeit der Beklagten als Kfz-Haftpflichtversicherung des unfallgegnerischen Fahrzeugs feststand. Der Unfallgeschädigte hatte zur Ermittlung seines Fahrzeugschadens lag ein Gutachten von einem unabhängigen Sachverständigenbüro vor. 

Auf Basis des Gutachtens in dem für die fach- und sachgerechten Reparatur des Unfallschadens Verbringungs-, Reinigungs-, Entsorgungs- und Desinfektionskosten, sowie die Kosten für eine Probefahrt berücksichtigt waren, wurde die Reparatur in einer Markenfachwerkstatt beauftragt.

Die konkreten Reparaturkosten wichen von den im Gutachten prognostizieren Reparaturkosten nur unwesentlich ab. 

Wie zu erwarten war, brachte die beklagte Versicherung vorgerichtlich diese Kosten jedoch in Abzug und bestritt deren Erforderlichkeit. Der eingeklagte Betrag von insgesamt 388,21 € wurde von Seiten des AG Weißenburg dem Kläger jedoch vollumfänglich zugesprochen. Das Urteil kann, wie autorechtaktuell.de mitteilt, nicht mehr mit einer Berufung angegriffen werden. 

Die Analyse des Urteils anhand der entsprechenden Textpassagen aus der Urteilsbegründung, die im Beitrag von autorechtaktuell.de hervorragend aufbereitet sind, können Sie dem beigefügten Dokument in der Anlage entnehmen. Die Genehmigung zum unveränderten Abdruck hat uns RA Jochen Palmer von autorechtaktuell.de, erteilt.  

Das Urteil des AG Weißenburg ist von hoher Praxisrelevanz. Es enthält nicht nur Aussagen zu zahlreichen Positionen der Reparaturrechnung, welche regelmäßig auf Seiten der Versicherer gekürzt werden, sondern auch nachvollziehbare Argumente gegen diese Kürzungen. Mit der Entscheidung liegt auch eine weitere gerichtliche Bestätigung vor, dass Kosten der zusätzlichen Desinfektionsmaßnahmen im Rahmen der Corona-Pandemie erstattbar sind. Dies nicht nur deshalb, weil sie sich als erforderlich aus der Sicht des Geschädigten darstellen, sondern weil sie auch tatsächlich notwendig und unfallbedingt sind. 

Die Beiträge aus der Urteilsbegründung können allen Betrieben eine wertvolle Hilfestellung bei der Abwehr ungerechtfertigter Kürzungspositionen geben. Darüber hinaus hat sich auch wieder einmal bestätigt, dass die Einbindung von unabhängigen Sachverständigen für den geschädigten und den ausführenden Betrieb im Schadenalltag nur mit Vorteilen verbunden ist.