Aktualisierung des amtlichen Musters für Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen nach § 35c EStG

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat am 23. Dezember 2024 die aktualisierte und beim zuständigen Finanzamt einzureichende Musterbescheinigung in einem Schreiben an die Obersten Finanzbehörden der Länder veröffentlicht (GZ IV C 1 – S 2296-c/20/10003:008 – Dok 2024/1122436).

Die bisher zu verwendenden Bescheinigungen nach Muster I (für Fachunternehmen) und Muster II (für Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG) wurden in einer Bescheinigung zusammengeführt. Fachunternehmen und ausstellungsberechtigte Personen können jetzt für Maßnahmen, mit deren Umsetzung nach dem 01. Januar2025 begonnen wird, dieselbe Musterbescheinigung verwenden. 

Wurde die Maßnahme vor dem 31. Dezember2024 begonnen, sind noch die Musterbescheinigungen I oder II (Geschäftszeichen IV C 1 – S 2296-c/20/10003 :006 / Dokument 2023/0088172) zu verwenden.Bei der Verwendung des Musters sind die zutreffenden Auswahlfelder anzukreuzen und Freifelder auszufüllen. Es ist zulässig, auf Anlagen zu verweisen oder einzelnen Abfragen des Musters Zeilen hinzuzufügen.

Mit der Bescheinigung weist der Steuerpflichtige gegenüber dem Finanzamt nach, dass die Förderbedingungen für die energetische Gebäudesanierung eingehalten wurden. Die dafür notwendigen energetischen Mindestanforderungen sind in der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV und deren Anpassung vom 4. November 2024 (BGBl. 1 Nr. 341) beschrieben und entsprechen den Mindestanforderungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). 

Die Einhaltung der Vorgaben des GEG (früher EnEV) sind nicht ausreichend, um die steuerliche Förderung zu erlangen. Fordert z. B. das GEG beim Einbau eines WDVS als Umax. 0,24 W/(m²·K) für das sanierte Bauteil Außenwand, ist nach dem BEG und der ESanMV ein Umax. 0,20 W/(m²·K) für das Bauteil notwendig.

Die Bescheinigung wird vom ausführenden Fachunternehmen oder –  falls dieser mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Sanierungsmaßnahme betraut wurde  – vom Ausstellungsberechtigten nach § 88 GEG, ausgefüllt, damit sie von der Bauherrschaft beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden kann.

Über drei Jahre verteilt können 20 Prozent der Kosten der energetischen Maßnahme steuerlich abgesetzt werden. Die Höchstsumme der Förderung beträgt 40.000 Euro pro Wohnobjekt. Kosten für eine energetische Baubegleitung und Fachplanung dürfen direkt zu 50 Prozent abgesetzt werden und müssen nicht über mehrere Jahre verteilt werden.

Um die steuerliche Förderung zu erhalten, müssen die entstandenen Kosten als Teil der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt geltend gemacht werden. Dabei ist auch die Bescheinigung über die durchgeführten Maßnahmen einzureichen. Eine vorherige Antragstellung wie bei der direkten Förderung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und das BAFA ist nicht erforderlich. 

Weitergehende Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums der Finanzen.

Die Unternehmererklärung nach § 96 GEG -Private Nachweise-, in der das ausführende Fachunternehmen den Eigentümern unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten schriftlich bestätigt, dass die von ihm geänderten oder eingebauten Bau- und Anlagenteile den Mindestanforderungen des GEG entsprechen, ist nicht zur Vorlage beim Finanzamt ausreichend!

Wir stellen an dieser Stelle

•    eine ausfüllbare Bescheinigung des ausführenden Unternehmens oder für Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG (Muster II) sowie

•    eine ausfüllbare Unternehmererklärung nach § 96 GEG

zum Download zur Verfügung.