Arbeitszeitgesetz: Referentenentwurf sieht neue Regeln zur Arbeitszeit und Zeiterfassung vor

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat einen Referentenentwurf zur Reform des Arbeitszeitgesetzes vorgelegt. Vorgesehen sind insbesondere gesetzliche Regelungen zur Arbeitszeiterfassung sowie begrenzte neue Möglichkeiten zur Flexibilisierung der Arbeitszeit über Tarifverträge. Der Entwurf befindet sich derzeit noch in der Ressortabstimmung und stellt zunächst eine interne Diskussionsgrundlage innerhalb der Bundesregierung dar.

Mit dem Referentenentwurf sollen die Vorgaben der Rechtsprechung von EuGH und Bundesarbeitsgericht zur Arbeitszeiterfassung erstmals ausdrücklich gesetzlich geregelt werden. Künftig sollen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit grundsätzlich elektronisch erfasst und dokumentiert werden. Für kleinere Betriebe sind Übergangs- und Ausnahmeregelungen vorgesehen. 

Darüber hinaus sieht der Entwurf lediglich eine neue Tariföffnungsklausel vor. Tarifvertragsparteien sollen künftig unter bestimmten Voraussetzungen anstelle einer täglichen eine wöchentliche Begrenzung der Arbeitszeit vereinbaren können. Damit könnten flexiblere Arbeitszeitmodelle, etwa längere Arbeitstage mit anschließendem Freizeitausgleich oder Vier-Tage-Wochen, tarifvertraglich ermöglicht werden.

Kritisch bewertet wird insbesondere, dass die angekündigte Flexibilisierung des Arbeitszeitrechts nach dem bisherigen Entwurfsstand ausschließlich über Tarifverträge erfolgen soll. Der Koalitionsvertrag der CDU und SPD sah bislang hingegen eine generelle Flexibilisierung der Arbeitszeit vor. Zudem werden zusätzliche Dokumentationspflichten und ein erhöhter bürokratischer Aufwand für die Betriebe befürchtet. Auch die besonderen Anforderungen des Handwerks finden bislang nur begrenzt Berücksichtigung. 

Der Bundesverband wird die weiteren Entwicklungen aufmerksam begleiten und im Rahmen der Verbändebeteiligung Stellung beziehen. Über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens werden wir zeitnah informieren. Da es sich derzeit lediglich um einen Referentenentwurf handelt, sind inhaltliche Änderungen im weiteren Verfahren weiterhin möglich.