Wesentliche Änderungen sind in den Paragrafen 5a (Mitwirkungspflichten), 11 (Verbote und Verwendungsbeschränkungen) und 11a (Anforderungen an Tätigkeiten mit Asbest) zu finden:
Bei Gebäuden vor 1993 (31.10.1993) muss vor Ausführung von Arbeiten geklärt werden, ob bei den Bautätigkeiten Asbest freigesetzt werden kann. Diese Informationen sind wichtig für die Planung des Arbeitsschutzes und die Abfallbeseitigung.
Neu ist eine Untergrenze, ab der übliche Schutzmaßnahmen zur Staubminderung als ausreichend angesehen werden. Werden bei Tätigkeiten weniger als 1000 Fasern freigesetzt, reichen staubmindernde Maßnahmen; eine Asbestsachkunde ist nicht erforderlich.
Bei Renovierungsarbeiten (“funktionelle Instandhaltung“) werden mehr Tätigkeiten erlaubt. Bei abrasiven Tätigkeiten müssen nicht zwingend emissionsarme Verfahren eingesetzt werden, solange die Tätigkeit im Bereich geringen oder mittleren Risikos stattfindet. Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos sind nur beim Abbruch erlaubt, nicht in der Instandhaltung.
Asbest-Sachkundescheine können nach bisher üblichen Verfahren bis 05.12.2027 erworben werden. Bestehende Asbest-Sachkundescheine müssen innerhalb der üblichen 6 Jahresfrist durch einen Fortbildungslehrgang aufgefrischt werden. Die Anpassung an das aktuelle Recht soll in den Fortbildungslehrgängen erfolgen. (Hinweis zur Sachkunde bei Biozidprodukten: Für die Verwendung bestimmte gefährlicher eingeschätzer Biozidprodukte (§15 c) gibt bis zum 28.07.2027 die Verpflichtung, die Sachkunde nachzuweisen.)
Neu verankert ist eine Qualifikation für die aufsichtführende Person bei emissionsarmen Verfahren. Die Qualifikationsmaßnahme wird z. B. von Fachverbänden durchgeführt und schult die aufsichtführende Person auf die emissionsarmen Verfahren. Hier ist keine behördliche Anerkennung (Prüfung) erforderlich.
Der Text zur neuen Gefahrstoffverordnung ist hier verlinkt.
Eine Synopse, die die Änderungen verdeutlicht, ist hier verlinkt.
Anmerkung der Redaktion: Der Artikel wurde am 17.12 2024 aktualisiert.

