Die Biozid-Durchführungsverordnung ist seit 2021 in Kraft (wir berichteten, s. u.). Wesentliche Paragraphen für Verkäufer gelten jedoch erst ab 2025.
So kommen auf Verkäufer von Biozidprodukten fallabhängig Pflichten, wie das Durchführen eines Abgabegesprächs, sowie die Sachkundepflicht und Regelungen für den Online-Handel zu.
Für Maler und Lackierer als Käufer von Biozidprodukten wird sich wenig ändern. Das für private Endverbraucher ggf. erforderliche Abgabegespräch entfällt grundsätzlich beim beruflichen Verwender.
Für den Handel und damit auch für Malergeschäfte, die an private Endverbraucher verkaufen, wird ein Abgabegespräch durch einen Sachkundigen zur wesentlichen Auflage. Der Aufwand zur Erlangung der Sachkunde ist nicht unerheblich, so dass sich Betriebe mit einem kleinen Ladengeschäft überlegen müssen, ob sich der Verkauf bestimmter Produkte an Privatkunden lohnt. Auf der anderen Seite ist die Zahl der betroffenen Produkte nicht so hoch wie erwartet, da viele Produkte nur als mit Bioziden behandelte Ware gelten. Damit sind sie keine Biozidprodukte, die unter das Selbstbedienungsverbot fallen. Im Bereich Schimmel- und Algenentfernung bzw. -prävention sind viele Biozidprodukte als Desinfektionsmittel und nicht als Schutzmittel für Baumaterialien eingestuft. Diese fallen grundsätzlich auch nicht unter das Selbstbedienungsverbot.
Für vertiefte Informationen beachten Sie bitte die Anlage "Selbstbedienungsverbote bei Biozidprodukten".

