Ziel der Novellierung ist es, Planungs- und Genehmigungsverfahren zu vereinfachen, Bürokratie abzubauen und die Eigenverantwortung der am Bau Beteiligten zu stärken.
In §2 Abs. 2 wird der Begriff Standardgebäude neu eingeführt. „Standardgebäude sind Wohngebäude und solche Gebäude, die Wohngebäuden hinsichtlich des Gefahrenrisikos und der Gefahrentatbestände in der Nutzung ähnlich sind.“
Der bisherige generelle Verweis in §3 Absatz 2 auf die bauordnungsrechtliche Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik ist entfallen. Die verbindlichen Technischen Baubestimmungen nach § 88 BauO NRW bleiben jedoch ausdrücklich zu beachten.
Vorhabenbezogene Bauartgenehmigungen nach §17 Abs. 2 dürfen bei gleicher Bauart auch für genau begrenzte Vorhaben erteilt werden.
Abweichend von den Anforderungen „nicht brennbar“ an Dämmstoffe und deren Unterkonstruktion von Außenwandbekleidungen an Gebäudeabschlusswänden (§30 Brandwände Abs. 7), sind bis 0,50 m über der Geländeoberfläche auch schwerentflammbare Baustoffe zulässig.
Zugleich schafft die Novelle in § 47 neue Erleichterungen beim Bauen im Bestand: Wird ein bestehendes Gebäude zur Schaffung von Wohnraum umgenutzt oder um ein Geschoss aufgestockt, entfällt für unveränderte Bauteile die Pflicht zur Anpassung an zahlreiche Anforderungen – auch beim Wärme- und Schallschutz.
Den vollständigen Text der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen finden Sie finden Sie hier zum Download.

