Dieses aktuelle Urteil des Verkehrssenats des Bundesgerichtshofes zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, die Rechtslage in der Schadensregulierung genau zu kennen.
Für eine erfolgreiche Reparaturabwicklung ist es notwendig, dass Reparaturbetriebe die die rechtlichen Probleme in der Schadensabwicklung erkennen und den Kunden in die richtige Richtung lenken. Dies bedeutet, dass sie nicht nur objektive Schadensanalysen liefern, sondern auch auf die Bedenken und Erwartungen der Fahrzeughalter eingehen. Eine umfassende Beratung, die sowohl technische Aspekte als auch persönliche Bedürfnisse berücksichtigt, kann dabei helfen, eine zufriedenstellende Lösung für beide Seiten zu finden.
Hierzu gehört allerdings nicht, den Schaden selbst aus abgetretenem Recht geltend zu machen.
Vielmehr muss der Betrieb die technischen und rechtlichen Problemfelder erkennen und dem Kunden auf die richtige Handlungsweise hinweisen.
Der Kunde hat einen unschätzbaren Vorteil
Dem Kunden steht im Haftpflichtschaden ein unschätzbar Vorteil zur Seite: Der subjektive Schadensbegriff. Hiernach wird der erforderliche Herstellungsaufwand nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens sowie die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für die Beseitigung eingegrenzt, sondern von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt. Dies gilt auch in Hinblick auf die Abhängigkeit des Geschädigten von Fachleuten, die er zur Instandsetzung der beschädigten Sache heranziehen muss. Die Folge ist, dass Schäden nicht normativ, sondern subjektbezogen zu bestimmen sind.
Der Geschädigte darf auf die Richtigkeit der Reparaturkostenrechnung vertrauen
Die Geschädigten dürfen daher grundsätzlich darauf vertrauen, dass die abgerechneten Arbeitsschritte zur Schadensbeseitigung erforderlich sind.
Es macht dann bei einer beauftragten Reparatur keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten Arbeiten in Rechnung stellt, die nicht nötig oder zu teuer etc. gewesen sein sollen (Grundlegend: BGHZ 63, 182). Anders wäre dies nur dann zu beurteilen, wenn die falsche Abrechnung offenkundig ist (z.b. Reparatur der Motorhaube bei einem leichten Heckschaden).
Im Ergebnis ist die Versicherung gegenüber dem Geschädigten dann chancenlos; sollte der Geschädigte seine Ansprüche gerichtlich durchsetzen, würde es richtigerweise nicht einmal zu einer Beweisaufnahme kommen, da vollkommen irrelevant ist, ob zu teuer oder nicht notwendig etc.
Schädiger sind aber nicht rechtlos gestellt
Das führt bei der Schädigerseite natürlich zu subjektiv unbefriedigenden Ergebnissen. Deshalb wird diese gegenüber dem Geschädigten über eine Abtretung Zug um Zug als Vorteilsausgleich geschützt. Der Geschädigte muss dann etwaige Schadensersatzansprüche (siehe unser Beitrag: Werkstattregress) an den Schädiger – in der Regel die Versicherung – abtreten.
Ein Sachverständigengutachten dient dem Geschädigten und schützt den Betrieb
Die Werkstatt ist allerdings dann geschützt, wenn zuvor ein SV-Gutachten eingeholt und nach diesem repariert wurde.
Neben dem Umstand, dass der Schädiger von objektiver Seite die einzelnen Reparaturschritte sowie die Reparaturkosten dargelegt bekommt, hat das Gutachten dann auch regressschützende Wirkung.
Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof (BGH) insbesondere in seinem Urteil vom 26.04.2022 - VI ZR 147/21 unmissverständlich klargestellt:
„Im Rahmen der subjektiven Schadensbetrachtung sind unter Berücksichtigung des sogenannten Werkstattrisikos die bei der Schadensbeseitigung anfallenden Reparaturkosten vom Schädiger auch dann vollumfänglich zu ersetzen, wenn sie aufgrund unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt im Vergleich zu üblichen Kosten unangemessen sind.“
…
„In einem solchen Fall kann aber die Schädigerseite von dem Geschädigten im Rahmen des Vorteilsausgleichs eine Abtretung möglicher Ersatzansprüche gegen den Werkstattbetreiber verlangen.“
Keine Geltendmachung für den Kunden aus abgetretenem Recht!
Dieses Konzept hat aber auch seine Grenzen. Für den Fall, dass der Reparaturbetrieb aufgrund einer Abtretung die Rechte des Kunden geltend macht, funktioniert dies nicht mehr. Der Betrieb kann keinen Schadensersatzanspruch gegen sich selbst abtreten. So führte der Bundesgerichtshof (BGH) im vorgenannten Urteil auch aus:
„Liegt aber eine Sicherungsabtretung vor oder klagt sogar die Werkstatt aus abgetretenem Recht eine Schadensersatzforderung des Geschädigten ein, bei der sie alsbald in einem Regressprozess der Schädigerseite wieder zu einer Rückzahlung verpflichtet wäre, kann dieses Ergebnis unbillig und mit wertenden Betrachtungen zu korrigieren sein.“
Das Konzept des Werkstattrisikos mit subjektiver Schadensbetrachtung ist damit nicht abtretbar.
Deshalb sollte unbedingt davon Abstand genommen werden, die Ansprüche des Kunden aus abgetretenem Recht gegenüber dem Versicherer geltend zu machen. Das mag zwar gut gemeint sein und soll als Serviceleistung verstanden werden (wird es häufig auch), aber der Kunde verliert dadurch tatsächlich Rechte und dabei sogar seine „schärfste Waffe“. In diesem Fall trägt der Geschädigte nämlich wieder das Werkstattrisiko und ein Gericht wird im Streitfall dem Einwand des Versicherers: "zu teuer", "unnötig" etc. im Rahmen einer Beweisaufnahme nachgehen müssen.
Erfreulicherweise hat der BGH jüngst über die subjektive Schadensbetrachung und das Werkstattrisiko erneut zu entscheiden gehabt. Das am 16.01.2024 ergangene Urteil des BGH - Az. VI ZR 253/22 hat das Rad hierzu zwar nicht neu erfunden. Allerdings stellt das Urteil bereits in seinen Pressemitteilungen erneut und unmissverständlich die vorgenannten Grundsätze klar:
„Soweit der Schädiger das Werkstattrisiko trägt, verbietet sich im Schadenersatzprozess zwischen Geschädigtem und Schädiger mangels Entscheidungserheblichkeit eine Beweisaufnahme über die objektive Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Reparaturkosten.“
Bei nicht ausgeglichener Rechnung darf nur Zahlung an den Reparaturbetrieb verlangt werden.
Interessant ist das Urteil aber trotz seiner Wiederholungen, da auch die Entscheidung zusätzlich einen Streitpunkt klärt, der vorher gerne diskutiert wurde. Es geht um die Frage, ob diese uneingeschränkte und „ungeprüfte“ Ersatzpflicht auch dann eintritt, wenn die Reparaturkostenrechnung noch nicht bezahlt wurde. Die Antwort des BGH: JA, wenn…
… der Geschädigte die Zahlung an den Reparaturbetrieb und nicht an sich selbst fordert.
Leider sind die Urteilsgründe zu diesem Urteil noch nicht veröffentlicht, sodass mit genauen Zitaten nicht gedient werden kann. Allerdings sind die Pressemitteilungen hierzu klar und deutlich.

