Checkliste zur verdeckten Gewinnausschüttung: Wichtige Prüfpunkte

GmbH-Gesellschafter oder Gesellschafter-Geschäftsführer sollten jeweils zum Jahresende die Vereinbarungen mit der GmbH auf verdeckte Gewinnausschüttungen prüfen. Dabei sollten auch aktuelle Entscheidungen der Gerichte beachtet werden.

Mit der sogenannten verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) wird rechtlich sichergestellt, dass Gesellschafter von Kapitalgesellschaften durch Vermögensverschiebungen keinen steuerlichen Vorteil erzielen. Eine vGA kann zu steuerlichen Problemen auf der GmbH- oder der Gesellschafterebene führen, genauso aber auch zur Frage der Geschäftsführerhaftung. Um nicht in den Verdacht einer Steuerhinterziehung zu geraten, sollte man die Vereinbarungen immer zum Jahresende auf Herz und Nieren prüfen. Hier einige Punkte – auch wenn der Jahreswechsel bereits hinter uns liegt:

1. Nutzung von Firmenvermögen – eine Nutzungsmöglichkeit allein ist noch keine vGA

Nur die bloße Möglichkeit, ein Firmenvermögen privat nutzen zu können, reicht nicht aus, um eine vGA anzunehmen. Entscheidend ist die tatsächliche Nutzung (BFH, Urteil vom 01.10.2024, Az. VIII R 4/21). Eine vGA liegt nur vor,

  • wenn die Kapitalgesellschaft ein betriebliches Wirtschaftsgut unentgeltlich/verbilligt zur privaten Nutzung überlässt
  • oder wenn das Wirtschaftsgut ohne Vereinbarung oder gegen ein Verbot privat genutzt wird.

Fazit: Dokumentieren Sie sorgfältig, ob und wie Sie Firmenvermögen wirklich nutzen.

Beispiel: Die GmbH besitzt in Spanien eine Immobilie. Solange diese nicht tatsächlich privat genutzt wird, liegt keine vGA vor – auch wenn der Gesellschafter theoretisch darin wohnen könnte.

2. Kostenübernahme und verhinderte Vermögensmehrung – wenn die GmbH Kosten übernimmt, die auch dem Gesellschafter oder Geschäftsführer zugutekommen

Trägt die GmbH Aufwendungen, die einem der beiden Personen oder einem nahestehenden Unternehmen zugutekommen, kann dies eine vGA darstellen (BFH, Urteil vom 11.12.2024, Az. I R 41/21).

  • Prüfen Sie, ob die GmbH Kosten trägt, die eigentlich der Gesellschafter/Geschäftsführer oder ein verbundenes Unternehmen tragen müsste.
  • Vereinbaren Sie zwischen verbundenen Unternehmen angemessene Verrechnungspreise, denn eine fremdübliche Vergütung ist Pflicht.
  • Bei eigener Aufwandsersparnis durch die GmbH liegt eine verhinderte Vermögensmehrung vor

3. Unentgeltlicher Erwerb eigener GmbH-Anteile

Erhält der (faktische) Alleingesellschafter unentgeltlich weitere Geschäftsanteile von der GmbH, die diese selbst hielt, liegt eine vGA vor – unabhängig davon, ob es für die GmbH zu einer Vermögensminderung kommt. Sie erhalten damit ein Wirtschaftsgut, über das Sie vorher nicht verfügen konnten. (BFH, Beschluss vom 13.05.2025, Az. VIII B 33/24).

  • Die Gesellschafterrechte leben wieder auf, die mit dem Anteil verbunden sind.
  • Die Bewertung dieses Vorteils ist noch offen – es ist besondere Vorsicht geboten.

4. Bei Tantiemevereinbarungen wird zwischen GmbH und AG unterschieden

Für GmbH-Gesellschafter gelten strenge Regeln (BFH, Urteil vom 24.10.2024, Az. I R 36/22):

  • Die Einflussmöglichkeiten des Minderheitsgesellschafters einer GmbH sind höher als die eines Minderheitsaktionärs.
  • Daher müssen alle Vereinbarungen dem materiellen Fremdvergleich standhalten.
  • Bei einer AG prüft der unabhängige Aufsichtsrat die Vergütung – diesen Schutz gibt es in der GmbH nicht.

Umsatztantiemen: Regel = vGA
Umsatztantiemen stufen die Gerichte grundsätzlich als vGA ein, diese sollten also vermieden werden (BFH, Urteil vom 19.02.1999, Az. I R 105-107/97; BFH, Beschluss vom 12.10.2010, Az. I B 70/10. Ausnahmen: BFH, Urteil vom 20.09.1995, Az. I R 130/94 (Aufbauphase); BFH, Urteil vom 28.06.2006, Az. I R 108/05 (Vertriebszuständigkeit)).

(Seltene) Ausnahmen gelten nur in diesen Fällen:

  • in den ersten fünf Jahren nach der Gründung
  • bei grundlegender Betriebsumstrukturierung
  • bei ausschließlicher Vertriebszuständigkeit des Geschäftsführers

Voraussetzungen für solche Ausnahmen sind:

  • zeitliche Begrenzung der Umsatztantieme
  • betragsmäßige Begrenzung der Umsatztantieme
  • schriftliche Dokumentation der besonderen Gründe

50-Prozent-Grenze bei Gewinntantiemen
Eine Gewinntantieme darf maximal 50 Prozent des Gewinns betragen. Höhere Tantiemen erkennen die Finanzämter nur an, wenn besondere Gründe vorliegen wie bspw.

  • in der Gründungsphase in den ersten fünf Jahren,
  • bei grundlegender Betriebsumstrukturierung mit Gewinneinbußen und reduziertem Festgehalt

Als Grundsatz gilt immer: Die Ausnahmegründe schriftlich gut dokumentieren!