Die seit Juni 2026 geltende DIN 18533 verlangt in Teil 1 (Abschnitt 8.8.2.3) für den Feuchteschutz erdberührter Putzflächen, etwa im Sockelbereich, Abdichtungen nach DIN 18533-3.
Damit gelten für den Putz dieselben Vorgaben zu Schichtdicke, Rissüberbrückungsklasse und Materialien wie für die Bauwerksabdichtung.
Nach Einschätzung des Verbandes für Dämmsysteme, Putz und Mörtel (VDPM) sowie des BV Farbe, des BAF, des SAF Baden-Württemberg und des VdL ist das nicht praxisgerecht.
In der Praxis wird der Feuchteschutz im Sockelbereich, auch bei Wärmedämm-Verbundsystemen, nach vorhandenen Regelwerken wie der SAF-Richtlinie zum Fassadensockelputz mit Materialien ausgeführt, die der Hersteller dafür freigegeben hat. Diese Produkte haben sich laut Positionspapier bewährt, auch wenn die meisten die Anforderungen der aktuellen DIN 18533 nicht erfüllen. Hinzu kommen Spezialputze, die bei Einhaltung von Mindestschichtdicken gar keinen zusätzlichen Feuchteschutz benötigen und nach der Norm so nicht mehr einsetzbar wären.
Die Verbände fordern daher eine klare Trennung der Regelungsbereiche. VDPM-Geschäftsführerin Antje Hannig: „DIN 18533 muss auf ihren originären Zweck, die Gebäudeabdichtung, beschränkt bleiben.“ Anforderungen an Putz- und Fassadensysteme gehörten in die dafür zuständigen Regelwerke und Normenausschüsse.
Hinweis für die Praxis: Fachunternehmer sollten bei Ausschreibungen, die Putzabdichtungen im erdberührten Bereich nach DIN 18533 vorsehen, vor Arbeitsbeginn ausdrücklich darauf hinweisen oder mit dem Auftraggeber vereinbaren, dass die Ausführung abweichend von der Norm nach Herstellervorgaben erfolgt. So sind sie rechtlich auf der sicheren Seite.
Das Positionspapier und das Merkblatt „Ausführung von Sockelbereichen bei Wärmedämm-Verbundsystemen und Putzsystemen“ des VDPM und der mittragenden Verbände steht im Wortlaut zum Download bereit.

