Erkundung und Mitwirkungspflichten in der neuen Gefahrstoffverordnung

Ursprünglich sollten die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers die Erkundung nach Schadstoffen umfassen. Der Forderung des Handwerks und der Verbände ist in der neuen Gefahrstoffverordnung jedoch nicht entsprochen worden. Geblieben ist nur eine stark reduzierte Mitwirkungspflicht, die sich u. U. allein auf die Mitteilung des Baualters reduzieren kann.

 

Nach dem § 5a der aktuellen Gefahrstoffverordnung muss der Veranlasser von Bautätigkeiten dem ausführenden Unternehmen alle ihm vorliegenden Informationen zu vorhandenen oder vermuteten Gefahrstoffen mitteilen.

„Derjenige, der Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen veranlasst (Veranlasser), hat vor Beginn der Tätigkeiten dem ausführenden Unternehmen alle ihm vorliegenden Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.“

Die Mitwirkungspflicht gilt also für alle Gefahrstoffe (Gebäudeschadstoffe).

 

Speziell bei Asbest soll der Veranlasser für Gebäude der Zeitspanne 1993 bis 1996 das Datum des Baubeginns mitteilen. Wenn das nicht möglich ist, muss zumindest das Baujahr zwingend angegeben werden.

 

Der Auftragnehmer ist für die Erstellung seiner Gefährdungsbeurteilung auf die Informationen des Auftraggebers angewiesen. Kann dieser keine ausreichenden Informationen liefern, dürfen die Arbeiten bei einer potenziellen Gefährdung nicht beginnen und es muss zuvor eine Erkundung auf Schadstoffe erfolgen. Diese sollte im Idealfall der Auftraggeber vor Angebotserstellung veranlassen, da das Ergebnis naturgemäß die ggf. erforderlichen Schutzmaßnahmen und damit die Kalkulation beeinflusst.

Die Gefahrstoffverordnung weist darauf hin, dass – falls der Auftragnehmer (Handwerker) die Erkundung durchführt – diese Leistung gesondert vergütungspflichtig ist (§ 6 Absatz 2b):

 

„Reichen die dem Arbeitgeber gemäß § 5a Absatz 1 vom Veranlasser zur Verfügung gestellten Informationen für die Gefährdungsbeurteilung nicht aus, so hat der Arbeitgeber im Rahmen einer besonderen Leistung zu prüfen, ob Gefahrstoffe bei den Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen freigesetzt werden und zu einer Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten führen können. Erfordert die Durchführung dieser Prüfung Kenntnisse, über die der Arbeitgeber nicht verfügt, hat er sich dabei externen Sachverstands zu bedienen. Dies gilt insbesondere dann, wenn für eine sachgerechte Prüfung eine technische Erkundung erforderlich wird.”

Voraussetzung für die technische Erkundung (Probenahme) bei potenziell asbesthaltigen Putzen und Spachtelmassen ist die Sachkunde nach Anlage 4 C der TRGS 519.

 

Weitere Informationen zu Erkundung und Mitwirkungspflichten am Beispiel Asbest entnehmen Sie bitte der beigefügten Anlage.