EU-Streitbeilegungsplattform eingestellt: diese Konsequenzen hat das für Ihre Website

Ab 2016 mussten Unternehmen auf ihrer Website über ihre Bereitschaft zur Streitbeilegung informieren. Dazu gehörte unter Umständen auch ein entsprechender Link zur EU-Plattform. Nun wurde diese Plattform wieder eingestellt.

Die gesetzliche Möglichkeit der Verbraucherstreitschlichtung war 2016 ins Leben gerufen worden. Damit sollte ein aktiver, flächendeckender und außergerichtlicher Verbraucherschutz erreicht werden, bei dem vor Auftragserteilung erkennbar sein sollte, welches Unternehmen bei Streitigkeiten zur Schlichtung bereit wäre und welches nicht. Im Kern sollten vor allem langwierige und teure Prozesse vermieden werden. Für Unternehmen sollte dies einen verbesserten Service, eine höhere Kundenbindung und ein Abheben von der Konkurrenz bieten, so die EU. Die Pflicht zur Information betraf alle Unternehmen,

  • die Ende 2016 mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigten,
  • die Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendeten oder
  • eine Firmenwebseite betrieben.

Es bestand jedoch keine Pflicht zur Nutzung der Plattform oder auf Beschwerden von Verbrauchern zu reagieren. EU-weit mussten allerdings alle Unternehmen, die online Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher verkauften, einen leicht erreichbaren Link zur europäischen Streitbeilegungs-Plattform in ihre Website integrieren und eine E-Mail-Adresse angeben.

Die Nutzerzahlen waren jedoch so gering, sodass die Online-Plattform am 20. Juli 2025 wieder eingestellt wurde. Letzte Beschwerden konnten noch bis 20. März eingereicht werden. Hinterlegte Daten aus Streitfällen wurden mit Einstellung der Plattform gelöscht. Der damals von den Unternehmen auf die eigene Webseite eingefügte Link kann nun gelöscht werden.

Wichtig: Unternehmer im B2B-Bereich und der stationäre Handel sind davon nicht betroffen! Hier bleiben die Informationspflichten aus dem sog. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) bestehen und müssen auf der Webseite verwendet werden. Diese lauten bspw.

  • Bei Nichtteilnahme am Schlichtungsverfahren
    “Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.”