Die Änderungen zur Gefahrstoffverordnung wurden am 19.12.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und gelten seit dem 20. Dezember.
Sie betreffen im wesentlichen folgende Punkte:
1. Genehmigungspflicht auch bei Abbrucharbeiten im niedrigen und mittleren Risiko
Hier hatte der Bundesverband im Gesetzgebungsprozess Kritik geübt, weil unklar ist, welche Tätigkeiten zu den Abrucharbeiten zählen. Die Kritik des Maler- und Lackiererhandwerks am Abbruchbegriff in der Gefahrstoffverordnung wurde wahrgenommen. Tätigkeiten in der Instandhaltung, bei denen ggf. auch Teilflächen „abgebrochen“ werden, sollen nicht den Abbrucharbeiten zugeordnet werden. Aus dem Gesetzestext ist dies jedoch nicht herauslesbar, die Klarstellung muss in der kommenden Technischen Regel (TRGS 519) getroffen werden, die im Sommer 2026 erwartet wird. Für die Genehmigungen gibt es eine Übergangsfrist bis zum 19.12.2026.
2. Zusätzliche Angaben bei der unternehmensbezogenen Anzeige
Bisher musste nur die Zahl der Beschäftigen angegeben werden, jetzt müssen die Beschäftigen namentlich benannt und die Nachweise zur Qualifikation (Fachkunde) sowie zur arbeitsmedizinischen Vorsorge beigefügt werden.
3. Sachkunde, Fachkunde und Grundkenntnisse
Die im Regierungsentwurf noch vorgesehene Erleichterung für die Qualifikation der aufsichtführenden Person bei Instandhaltungsarbeiten ist gekippt worden, grundsätzlich muss die Aufsicht durch eine sachkundige Person erfolgen.
Einzelheiten und Konsequenzen aus den neuen Regelungen entnehmen Sie bitte der Technischen Information "Gefahrstoffverordnung 2025 - Anpassungen an EU-Recht" (nur für eingeloggte Mitglieder).

