Gericht bestätigt: SV-Gutachten schützt Betrieb

FRANKFURT/MAIN. Die Haftpflichtversicherer nehmen unsere Betriebe zunehmend in Regress. Wir beraten unsere Betriebe fortwährend darüber, dass ein Sachverständigengutachten vor solchen Regressen schützt. Das hat sich einmal wieder im Rahmen eines Prozesses vor dem Landgericht Köln durch Beschluss vom 24.01.2024 - Az.: 6 S 168/23 bewahrheitet.

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Die Versicherung nahm einen Reparaturbetrieb mit der Begründung in den Regress, dass dem Betrieb hätte auffallen müssen, dass das Sachverständigengutachten Arbeiten berücksichtigt haben soll, die nicht notwendig gewesen seien. Hierüber hätte der Betrieb den Kunden aufklären müssen. Da er dies nicht getan hätte, sei er regresspflichtig.

Dem erteilte das LG Köln eine klare Absage! Ein Hinweis des Reparaturbetriebs auf möglicherweise überflüssige Arbeiten hätte kein geändertes Verhalten eines vernünftigen Kunden erwarten lassen. Eine Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens liegt nach Ansicht der Rechtsprechung nur dann vor, wenn nach Beratung des Betriebes nur eine Verhaltensalternative vernünftigerweise in Betracht kommt (BGH, Urteil v. 23.11.2004 - Az.: IX ZR 137/03). Hätte die Werkstatt dem Kunden allerdings mitgeteilt, dass gewisse Arbeiten wohl überflüssig seien, wäre dieser aber in einen Gewissenskonflikt geraten, wem er glauben soll. Dem Betrieb oder dem Gutachter? Deshalb: Ein Hinweis hätte nicht zwingend etwas geändert - Prozess für den Versicherer verloren.

Der Versicherer müsste sich dann am Sachverständigen schadlos halten. Dieser hat aber einen Beurteilungsspielraum. Die üblichen Einwände der Versicherer, dass gewisse Arbeiten nicht notwendig oder zu teuer seien oder schlicht: "Wir sehen das anders.", führen da nicht weiter. Stattdessen muss der Haftpflichtversicherer substantiiert darlegen, dass und warum der Schadengutachter über den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum hinausgegangen ist. Bei SV-Gutachtern mit Augenmaß, die nicht offenkundig und deutlich über das Ziel hinausschießen, ist wenig zu befürchten. Das wissen auch die Versicherer, da sie - bis auf wenige Ausnahmen - die Sachverständigen nicht mit Regressklagen überziehen.