Grundsätzlich gilt: Schwangere und Stillende dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie oder ihr Kind keiner unverantwortbaren Gesundheitsgefährdung ausgesetzt sind. Dafür schafft das Mutterschutzgesetz (MuSchG) den rechtlichen Rahmen:
1. Der Arbeitgeber muss eine anlassunabhängige mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung durchführen.
- Sie hängt also nicht davon ab, ob zum Beurteilungszeitpunkt überhaupt Frauen beschäftigt sind.
- Vielmehr sollen schon im Voraus eventuelle Gefährdungen für Schwangere, stillende Frauen oder das Kind bei der Tätigkeit oder der Ausbildung beurteilt und nötige sowie geeignete Schutzmaßnahmen abgeleitet werden.
2. Stellt sich heraus, dass Schutzmaßnahmen nötig sind, sind Arbeitgeber für die Umsetzung der Schutzmaßnahmen sowie des Beschäftigungsverbots verantwortlich.
Zur Erleichterung hat der Ausschuss für Mutterschutz (AfMu) eine sog. „Ampel-Einstiegshilfe“ erarbeitet. Sie erleichtert Unternehmen die Beurteilung über eine Tabelle auf einer DINA A4-Seite über eine Farbcodierung.



