Kurzarbeitergeld weiter bis zu 24 Monate möglich

Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird auch 2026 verlängert. Betriebe erhalten damit weiterhin Planungssicherheit in wirtschaftlich unsicheren Zeiten.

Die Vierte Verordnung zur Verlängerung der Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (4. KugBeV) wurde am 19. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Auf Grundlage des § 109 Abs. 4 SGB III wird die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld erneut auf bis zu 24 Monate ausgedehnt. Die Verordnung ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet.

Bereits im Vorjahr war die reguläre Bezugsdauer von normalerweise zwölf Monaten befristet auf 24 Monate verlängert worden. Mit der nun beschlossenen Regelung wird diese verlängerte Bezugsdauer nochmals für ein weiteres Jahr fortgeführt.

Der Gesetzgeber begründet die erneute Verlängerung mit den weiterhin bestehenden handels- und geopolitischen Risiken für deutsche Unternehmen. Diese Unsicherheiten betreffen insbesondere exportorientierte Bereiche des verarbeitenden Gewerbes, wirken sich aber auch auf die Handwerksbranche aus. Für Betriebe bedeutet die Regelung, dass sie bei anhaltenden Auftrags- und Absatzschwierigkeiten weiterhin auf das Instrument der Kurzarbeit zurückgreifen können.