Das bedeutet, dass leichte Nutzfahrzeuge dann wieder (geringer) als Lkw besteuert werden, wenn die Transportfläche geringer ist als die Personenbeförderungsfläche.
Die Sonderregelung führte in vielen Handwerksbetrieben zu geänderten Kfz-Steuerbescheiden mit einer deutlich höheren Kfz-Steuer, obwohl sie die Voraussetzungen des § 18 Abs. 12 KraftStG nicht erfüllten. Nur auf Basis einer Vorführung des Fahrzeugs beim Zoll konnten sie von der geringeren Lkw-Besteuerung profitieren. Mit der Änderung des KraftStG soll die Vorführung wegfallen.
Schon im April 2019 setzte sich der ZDH dafür ein (<link https: bit.ly _blank>
), den § 18 Abs. 12 KraftStG zu streichen – zum einen wegen der Fehleranfälligkeit und zum anderen aufgrund des unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwands für die Betriebe.Der ZDH weist darauf hin, dass leichte Nutzfahrzeuge von Haltern, die damals durch § 18 Abs. 12 KraftStG geänderte Kfz-Steuerbescheide erhielten, automatisch wieder als Lkw besteuert werden. Vermutlich wird die Zollverwaltung ab 2021 mit dem Versand geänderter Kfz-Steuerbescheide beginnen. Dabei gilt die Änderung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des 7. KraftStÄndG. Betriebe müssen keinen gesonderten Einspruch gegen den bisherigen Kfz-Steuerbescheid einlegen.


