Leichte Lkw bis 3,5t: In der Kfz-Steuer gelten sie wieder als Lkw – Erfolg für das Handwerk

Nach der Sonderregelung des § 18 Abs. 12 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) wurden leichte Nutzfahrzeuge unter bestimmten Bedingungen seit 2018 wie Pkw (höher) besteuert. Der Bundestag beschloss Mitte September die Änderung des KraftStG ...

Calculator and toy truck car isolated on a black background

Das bedeutet, dass leichte Nutzfahrzeuge dann wieder (geringer) als Lkw besteuert werden, wenn die Transportfläche geringer ist als die Personenbeförderungsfläche.

Die Sonderregelung führte in vielen Handwerksbetrieben zu geänderten Kfz-Steuerbescheiden mit einer deutlich höheren Kfz-Steuer, obwohl sie die Voraussetzungen des § 18 Abs. 12 KraftStG nicht erfüllten. Nur auf Basis einer Vorführung des Fahrzeugs beim Zoll konnten sie von der geringeren Lkw-Besteuerung profitieren. Mit der Änderung des KraftStG soll die Vorführung wegfallen.

Schon im April 2019 setzte sich der ZDH dafür ein (<link https: bit.ly _blank>

bit.ly/2G34Snb

), den § 18 Abs. 12 KraftStG zu streichen – zum einen wegen der Fehleranfälligkeit und zum anderen aufgrund des unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwands für die Betriebe.

Der ZDH weist darauf hin, dass leichte Nutzfahrzeuge von Haltern, die damals durch § 18 Abs. 12 KraftStG geänderte Kfz-Steuerbescheide erhielten, automatisch wieder als Lkw besteuert werden. Vermutlich wird die Zollverwaltung ab 2021 mit dem Versand geänderter Kfz-Steuerbescheide beginnen. Dabei gilt die Änderung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des 7. KraftStÄndG. Betriebe müssen keinen gesonderten Einspruch gegen den bisherigen Kfz-Steuerbescheid einlegen.