Schwerbehindertenabgabe 2025: Meldefrist endet am 31. März 2026

Die Ausgleichsabgabe für die Beschäftigung schwerbehinderter Beschäftigter ist zum 1. Januar 2025 um durchschnittlich 10 bis 13 % gestiegen. Vor allem Betriebe mit mehr als 20 Arbeitsplätzen müssen jetzt handeln.

Wer ist betroffen?
Alle Arbeitgeber mit mehr als 20 Arbeitsplätzen müssen bis 31. März 2026 die Anzeige zur Berechnung der Ausgleichsabgabe für das Jahr 2025 abgeben – unabhängig davon, ob sie schwerbehinderte Menschen beschäftigen oder nicht. Die Meldung erfolgt immer für das vergangene Jahr, jetzt also 2025.

Rechtsgrundlage
Geregelt ist die Ausgleichsabgabe in §§ 154 ff. und § 160 Abs. 2 Sozialgesetzbuch/SGB IX. Grundsätzlich gilt:

  • Unternehmen mit +20 Beschäftigten müssen 5 % der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Beschäftigten besetzen (Grad der Behinderung mindestens 50).
  • Erreicht der Arbeitgeber die Quote nicht, muss er für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine monatliche, gestaffelte Ausgleichsabgabe zahlen. Diese ist zum 1. Januar 2025 gestiegen.

Wichtig: Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn keine Ausgleichsabgabe zu zahlen ist. Sie sollten die Frist nicht versäumen, weil das Integrationsamt bei verspäteter Abgabe die Werte einfach schätzen kann.

Abgabe nach durchschnittlicher Beschäftigtenzahl im vergangenen Jahr
(monatlich pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz, § 160 Abs. 2 SGB IX)

Beispielhafte Vergleichsrechnung

Ob Sie schwerbehinderte Mitarbeiter oder Auszubildende einstellen, müssen Sie betriebsindividuell abwägen. Dabei könnten sich Fördermittel erschließen. Dazu informiert die Agentur für Arbeit oder das Integrationsamt.

Informationen zum Thema
•    Berechnungstool Ausgleichsabgabe (Rehadat)
•    Abgabe, Erhebung, Staffelung, Fristen
•    Integrationsamt des jeweiligen Bundeslandes