Was heißt Zugang einer Kündigung?
Eine Kündigung gilt als zugegangen, wenn der Brief so in den Briefkasten gelegt wurde, dass der Arbeitnehmer ihn nach den normalen Postzeiten entnehmen kann. Es spielt keine Rolle, wann der Briefkasten tatsächlich geleert wird. Auch ein Urlaub ändert daran nichts.
Einwurf-Einschreiben: Was sagt das Gericht?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden: Wird die Kündigung per Einwurf-Einschreiben zugestellt, gilt sie in der Regel als am Tag des Einwurfs zugegangen. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass der Brief an diesem Tag eingeworfen wurde – z.B. durch einen Auslieferungsbeleg mit Unterschrift des Postboten.
Der Arbeitnehmer kann dies nur widerlegen, wenn er glaubhaft machen kann, dass der Brief nicht rechtzeitig im Briefkasten war.
Achtung bei den Belegen!
Ein Einlieferungsbeleg der Post ist zum Nachweis zwingend notwendig, reicht aber allein nicht aus. Arbeitgeber sollten immer auch einen Auslieferungsbeleg mit der Unterschrift des Zustellers abrufen und aufheben. Nur so kann der Zugang im Streitfall besser bewiesen werden. Hierzu bedarf es zusätzlich eines Zeugen, der beweisen kann, dass der Einlieferungsbeleg auch das konkrete zuzustellende Schreiben (z.B. eine bestimmte Kündigung) abdeckt. Dieser sollte also bezeugen können, dass das konkrete Schreiben in den Umschlag gesteckt wurde und hierzu der Einlieferungsbeleg erstellt wurde.
Was ist ein Auslieferungsbeleg und wie erhalte ich ihn?
Ein Auslieferungsbeleg bei einem Einwurf-Einschreiben ist ein Nachweis, den der Postzusteller erstellt, wenn er den Brief in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen hat. Dieser kann und sollte im Rahmen der Sendungsverfolgung ausgedruckt bzw. gespeichert werden.
Tipp: Am sichersten ist es, die Kündigung persönlich zu übergeben oder einen Boten zu schicken, wenn man sich die gesamte Datensicherung eines Einschreibens ersparen will. Der Bote kann die Zustellung im Zweifel bezeugen. Alternativ kann das Schreiben auch unter Zeugen an den Mitarbeiter persönlich übergeben werden.

