Neues Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs


Von:  Bundesverband - Christine Marzulla / 29.01.2021 / 10:59


Wann sind Verträge im Bauhandwerk, die ausschließlich per Telefon, Fax oder E-Mail mit privaten Verbrauchern insgesamt geschlossen werden, widerrufbar – wann muss also über das Widerrufsrecht schriftlich belehrt werden?


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Vor einigen Jahren (2014) ist das gesamte Widerrufsrecht bei Aufträgen mit der Privatkundschaft neu strukturiert worden. Dabei ging es erstmals auch um Aufträge am Bau. Der Gesetzgeber wollte dem Verbraucher mit der Reform ähnlich viele Möglichkeiten zum Widerruf von schon abgeschlossenen Verträgen einräumen, wie man das von den klassischen „Internetkaufgeschäften“ schon kannte. Seither gab es eine Menge Probleme rund um die Widerrufsbelehrungen im Bauhandwerk und die generelle Frage: In welchen Fällen genau kann der Privatkunde widerrufen? Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19. November 2020 (Az: IX ZR 133/19, vgl. Anlage) entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der einen Anwaltsvertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen hat, darlegen und beweisen muss, dass seine Vertragsschlüsse nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgen. Grundsätzlich macht es keinen Unterschied, um welche Art von Dienstleistung es sich handelt. Daher sind alle Feststellungen des Urteils auch auf Bauhandwerkerverträge übertragbar. Wir haben uns deshalb der Thematik angenommen und unsere Merkblätter im <link internal-link>Servicebereich des Mitgliederportals aktualisiert und angepasst. Dort stehen auch Musterformulare zu Auftrag und Widerspruch als Download-Dokument bereit. 

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