Berufsanerkennung: Der Weg zur Beschäftigung

Die Anerkennungsgesetze von Bund und Ländern geben Fachkräften mit ausländischen Berufsqualifikationen das Recht, ihren Berufsabschluss auf Gleichwertigkeit mit dem deutschen Referenzberuf überprüfen zu lassen. Je nach Beruf und Region sind hierfür unterschiedliche Stellen zuständig. Werden bei der Prüfung wesentliche Unterschiede festgestellt, können diese durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Qualifizierung- oder Anpassungsmaßnahme ausgeglichen werden. Auf dem Weg zur Anerkennung und qualifikationsadäquaten Beschäftigung gibt es für die anerkennungssuchenden Fachkräfte vielseitige Informations- und Beratungsstellen sowie Finanzierungsinstrumente.

Fall 1: Anerkennung als Meister und Selbstständigkeit

Möchte sich eine ausländische Fachkraft in Deutschland im Maler- und Lackiererberuf niederlassen und selbstständig werden, muss sie sich in die entsprechende Handwerksrolle eintragen lassen. Hierfür muss ihre berufliche Qualifizierung mit der des deutschen Maler- und Lackierermeisters gleichwertig sein. Da der Maler- und Lackiererberuf in Deutschland reglementiert ist, muss die ausländische Fachkraft zunächst einige formelle Hürden überwinden: Er/Sie muss einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf erlernt haben und diesen auch bestanden haben. Dies muss er/sie durch entsprechende Unterlagen nachweisen. Als nächstes erfolgt in der Regel ein Beratungsgespräch in der jeweiligen Region, in der man sich niederlassen möchte. Dieses wird häufig von der Arbeitsagentur für Arbeit vermittelt, die als Beratungsstelle fungiert und ist kostenlos. Die Beratungsstelle unterstützt die ausländische Fachkraft bei jedem Schritt des Anerkennungsprozesses und hilft auch, alle Unterlagen für den Anerkennungsprozess zusammen zu stellen. Übersetzungen von Original-Dokumenten müssen für das Beratungsgespräch noch nicht vorliegen. Nach dem Beratungsgespräch muss ein Antrag an die zuständige Stelle gestellt werden. Dies sind in der Regel die zuständigen Handwerkskammern im Landkreis, in der sich die ausländische Fachkraft niederlassen möchte. Die Handwerkskammer oder andere Landesbehörden prüfen die Anerkennung bzw. die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation und nimmt gegebenenfalls bei einem positiven Bescheid den Eintrag in die Handwerksrolle vor. Ist der Bescheid zunächst negativ oder die Gleichwertigkeit noch nicht vollständig erreicht, kann sich die Fachkraft beispielsweise durch kammereigene Weiterbildungsanbieter weiterqualifizieren, um Zertifikate zu erlangen, die bei einem erneuten Verfahren zur Berufsanerkennung entsprechend positiv berücksichtigt werden. Wie das genau funktioniert, können Interessenten im Erfahrungsbericht eines nordmazedonischen Fahrzeuglackierers nachlesen.

Fall 2: Anerkennung als angestellter Maler- und Lackierer (Gesellenstufe)

Ausländische Fachkräfte, die außerhalb des Geltungsbereiches der Europäischen Union und Kontinentaleuropas nach Deutschland kommen, müssen sich ihre Berufsqualifikation im Maler- und Lackiererhandwerk anerkennen lassen, wenn er/sie bei einem Betrieb angestellt werden wollen. Auch hier muss zunächst ein Beratungsgespräch bei der zuständigen Stelle wie dem Jobcenter oder der Agentur für Arbeit erfolgen. Aber auch die Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland (+49 30 1815 1111) des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bietet hierfür adäquate Erstunterstützung an. Im Beratungsgespräch wird geklärt, welche Dokumente in welcher Form eingereicht werden müssen, wie man finanzielle Unterstützung bei der Anerkennung erhalten kann und welche Möglichkeiten der Weiterqualifikation es gibt. Bei der Beratung sollten entsprechende Zeugnisse, Nachweise zur Berufserfahrung, der Reisepass oder andere Identitätsnachweise, ein Lebenslauf sowie Nachweise über Deutschkenntnisse vorgelegt werden. Ob jeweils eine entsprechende Übersetzung angefertigt werden muss, wird beim Gespräch individuell geklärt. Stimmt die Ausbildung der Fachkraft mit den deutschen Ausbildungskriterien überein, wird der Aspirant / die Aspirantin  entsprechend seiner/ihrer Berufserfahrungen eingestuft.

Fall 3: Maler- und Lackiererbetrieb möchte ausländische Fachkraft einstellen

Betriebsinhaber und selbstständige Meisterbetriebe müssen beachten, dass die berufliche Anerkennung und die Erteilung eines Visums für potenzielle ausländische Fachkräfte zwei unterschiedliche Verfahren sind. Dabei ist wichtig zu wissen, dass für ein Visum eine berufliche Anerkennung Voraussetzung ist. Auch Bescheide mit einer teilweisen Anerkennung müssen bei einer Beantragung eines Visums vorgelegt werden. Ein Visum kann in der deutschen Auslandsvertretung im jeweiligen Heimatland beantragt werden. Nach der Einreise muss sich die ausländische Fachkraft das Visum bei der zuständigen Ausländerbehörde in eine Aufenthaltserlaubnis umschreiben lassen. Damit darf die ausländische Fachkraft für einen bestimmten Zeitraum in Deutschland leben und arbeiten. Weitere Informationen zur Einwanderung finden Betriebsinhaber und Meisterbetriebe im entsprechenden Informationsportal der Bundesregierung.

Betriebsinhaber, die eine Fachkraft aus einem sogenannten "Drittstaat" beschäftigen möchten, können dies nach § 81a Aufenthaltsgesetz beantragen. Dazu benötigen sie allerdings eine Vollmacht der jeweiligen Fachkraft, um in ihrem Namen zu handeln. Hierzu wird eine entsprechende Vereinbarung mit der Ausländerbehörde des jeweiligen Bundeslandes getroffen. Diese leitet die erforderlichen Verfahren ein, informiert und berät Betriebsinhaber zum Ablauf und dient als zentraler Ansprechpartner. Die Ausländerbehörde leitet auch das Anerkennungsverfahren für die Maler- und Lackierbetriebe ein. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt die Ausländerbehörde eine Vorabzustimmung, die sie dem Maler- und Lackiererbetrieb zur Weiterleitung an die Fachkraft im Ausland zukommen lässt. Diese muss das Einreisevisum beantragen und dazu einen Termin bei der Auslandsvertretung vor Ort buchen. Bei einem beschleunigten Verfahren verkürzt sich die Dauer des Anerkennungsverfahrens auf bis zu zwei Monate. Das Verfahren kann auch die Ehepartner und die minderjährigen Kinder der ausländischen Fachkraft umfassen. Allerdings ist eine Gebühr für das beschleunigte Verfahren fällig. Sie beträgt derzeit 411 Euro. Dazu kommen noch Gebühren für das Anerkennungsverfahren und für das Visum in Höhe von 75 Euro. Weitere Informationen und wichtige Formulare bietet das Portal → "Make it in Germany"

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