Öffentliche Aufträge: Geänderte VOB/A – Einführungserlass veröffentlicht

Für Maler- und Lackiererbetriebe, die sich an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen, sind Änderungen der VOB/A zu beachten. Sie betreffen insbesondere die Losvergabe, den Eignungsnachweis und die Zulässigkeit von Nebenangeboten. Hierzu hat das Bundesbauministerium einen Einführungserlass veröffentlicht.

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat am 14. Oktober 2026 den Einführungserlass zu den geänderten Abschnitten 2 und 3 der VOB/A veröffentlicht. Die Änderungen der VOB/A-EU und VOB/A-VS sind am 8. September 2026 in Kraft getreten.

 

Hintergrund ist das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge. Die Anpassungen gleichen die VOB/A an die geänderten übergeordneten Vergabevorschriften an. Zudem wurden Anforderungen der EU-Energieeffizienzrichtlinie in die VOB/A-EU übernommen.

Losvergabe: Erweiterte Ausnahmen bei bestimmten Infrastrukturvorhaben

Für das Malerhandwerk ist die Vergabe nach Fachlosen von besonderer Bedeutung: Sie ermöglicht Betrieben, sich gezielt um Leistungen ihres Gewerks zu bewerben.

Die Regelungen zum Losgrundsatz und zu den Abweichungsmöglichkeiten wurden in den neuen § 5a EU VOB/A überführt. Bei bestimmten Infrastrukturvorhaben können nun auch zeitliche Gründe eine Abweichung vom Losgrundsatz rechtfertigen. Voraussetzung ist unter anderem, dass der geschätzte Nettoauftragswert mindestens das Zweifache des maßgeblichen EU-Schwellenwerts erreicht. Außerdem muss das Vorhaben aus dem Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden oder zur Verkehrsinfrastruktur nach § 5a Abs. 4 EU VOB/A gehören.

Eignungsnachweis: Zunächst Eigenerklärungen

Der Eignungsnachweis soll zunächst durch Eigenerklärungen erfolgen. Weitergehende Unterlagen sollen erst im Verlauf des Verfahrens und nur von aussichtsreichen Bietern und Bewerbern verlangt werden. Dies soll den Aufwand für die Teilnahme an 

Ausschreibungen begrenzen. Die entsprechenden Regelungen finden sich in § 6b EU und § 6b VS VOB/A.

Nebenangebote: Vergabeunterlagen sorgfältig prüfen

Auftraggeber müssen angeben, ob Nebenangebote zugelassen, vorgeschrieben oder ausgeschlossen sind. Fehlt diese Angabe, sind Nebenangebote nicht zugelassen. Maler- und Lackiererbetriebe sollten deshalb vor der Ausarbeitung alternativer Ausführungsvorschläge prüfen, welche Vorgaben die Ausschreibung enthält.

Wir empfehlen unseren Mitgliedsbetrieben, die Änderungen bei öffentlichen Ausschreibungen zu berücksichtigen. Wird auf eine gesonderte Vergabe von Maler- und Lackierarbeiten verzichtet, sollte insbesondere geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Abweichung vom Losgrundsatz vorliegen.